.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung
über E-Mail-Adressen
in der Evangelisch-reformierten Kirche1#
vom 16. Mai 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 33)
Aufgrund von § 5 Absatz 4 und § 6 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Bereitstellung digitaler Dienste und die digitale Kommunikation (Digitalgesetz) vom 16. Mai 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 22 Nr. 33) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
E-Mail-Konten
(
1
)
1 Personalisierte E-Mail-Adressen bestehen aus vorname.nachname@reformiert.de. 2 Bei Namensgleichheit werden Zusätze zur Unterscheidung der Personen hinzugefügt.
(
2
)
E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind auf 5 GB Speicherplatz begrenzt.
#§ 2
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände
(
1
)
Kirchengemeinden haben ihre Erreichbarkeit über folgende E-Mail-Adressen sicherzustellen:
- kirchengemeinde.namekirchengemeinde@reformiert.de und
- kirchenrat.namekirchengemeinde@reformiert.de oder presbyterium.namekirchengemeinde@reformiert.de.
(
2
)
Kirchenverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse kirchenverband.namekirchenverband@reformiert.de sicherzustellen.
(
3
)
Synodalverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse synodalverband.namesynodalverband@reformiert.de sicherzustellen.
(
4
)
1 Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten auf Antrag für ihre unselbstständigen Einrichtungen funktionsbezogene E-Mail-Adressen in der Domain „@reformiert.de“. 2 Die E-Mail-Adresse besteht aus dem Namen oder der Funktion der Einrichtung sowie dem Namen des Trägers der Einrichtung. 3 Die Anzahl der E-Mail-Adressen ist gering zu halten.
(
5
)
1 Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse gemäß § 5 Absatz 3 Digitalgesetz insbesondere, wenn
- die oder der Mitarbeitende in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit
- persönlich an das Seelsorgegeheimnis gebunden ist, oder
- Aufgaben wahrnimmt, bei denen sie oder er auch gegenüber der Dienststelle Verschwiegenheit zu wahren hat oder
- eine hohe Anzahl von Mitarbeitenden in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis für die Kirchengemeinde oder den Synodalverband tätig sind.
2 Namensänderungen sowie die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind vom zuständigen Organ der zuständigen Stelle unverzüglich an das Landeskirchenamt zu melden. 3 Über den Antrag der Kirchengemeinde, des Kirchenverbandes oder Synodalverbandes entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
#§ 3
Aufgaben der Postfachverantwortlichen
Die für das E-Mail-Konto verantwortliche Person hat folgende Aufgaben:
- Regelmäßiger und zeitnaher Abruf eingehender E-Mails
- hauptamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails an Arbeitstagen mindestens einmal während der normalen Arbeitszeiten abrufen,
- ehrenamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails regelmäßig mehrmals wöchentlich abrufen.
- Einrichtung der E-Mail-Signatur gemäß § 4 Absatz 3 Digitalgesetz.
- Archivierung und Löschung von E-Mails gemäß § 4 Absatz 5 Digitalgesetz.
- Einrichtung von Abwesenheitsnotizen und E-Mail-Weiterleitungen.
- Abmeldung von Newslettern oder -feeds nach Wegfall des Zweckes und vor Beendigung des Dienstes.
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1 ↑ Inkrafttreten 1. Juli 2025 gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bereitstellung digitaler Dienste und die digitale Kommunikation (Digitalgesetz).
1 ↑ Inkrafttreten 1. Juli 2025 gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bereitstellung digitaler Dienste und die digitale Kommunikation (Digitalgesetz).