.

Verordnung
über E-Mail-Adressen
in der Evangelisch-reformierten Kirche1#

vom 16. Mai 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 33)

Aufgrund von § 5 Absatz 4 und § 6 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Bereitstellung digitaler Dienste und die digitale Kommunikation (Digitalgesetz) vom 16. Mai 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 22 Nr. 33) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
E-Mail-Konten

( 1 ) Personalisierte E-Mail-Adressen bestehen aus vorname.nachname@reformiert.de. Bei Namensgleichheit werden Zusätze zur Unterscheidung der Personen hinzugefügt.
( 2 ) E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind auf 5 GB Speicherplatz begrenzt.
#

§ 2
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände

( 1 ) Kirchengemeinden haben ihre Erreichbarkeit über folgende E-Mail-Adressen sicherzustellen:
  1. kirchengemeinde.namekirchengemeinde@reformiert.de und
  2. kirchenrat.namekirchengemeinde@reformiert.de oder presbyterium.namekirchengemeinde@reformiert.de.
( 2 ) Kirchenverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse kirchenverband.namekirchenverband@reformiert.de sicherzustellen.
( 3 ) Synodalverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse synodalverband.namesynodalverband@reformiert.de sicherzustellen.
( 4 ) Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten auf Antrag für ihre unselbstständigen Einrichtungen funktionsbezogene E-Mail-Adressen in der Domain „@reformiert.de“. Die E-Mail-Adresse besteht aus dem Namen oder der Funktion der Einrichtung sowie dem Namen des Trägers der Einrichtung. Die Anzahl der E-Mail-Adressen ist gering zu halten.
( 5 ) Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse gemäß § 5 Absatz 3 Digitalgesetz insbesondere, wenn
  1. die oder der Mitarbeitende in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit
    1. persönlich an das Seelsorgegeheimnis gebunden ist, oder
    2. Aufgaben wahrnimmt, bei denen sie oder er auch gegenüber der Dienststelle Verschwiegenheit zu wahren hat oder
  2. eine hohe Anzahl von Mitarbeitenden in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis für die Kirchengemeinde oder den Synodalverband tätig sind.
Namensänderungen sowie die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind vom zuständigen Organ der zuständigen Stelle unverzüglich an das Landeskirchenamt zu melden. Über den Antrag der Kirchengemeinde, des Kirchenverbandes oder Synodalverbandes entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
#

§ 3
Aufgaben der Postfachverantwortlichen

Die für das E-Mail-Konto verantwortliche Person hat folgende Aufgaben:
  1. Regelmäßiger und zeitnaher Abruf eingehender E-Mails
    1. hauptamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails an Arbeitstagen mindestens einmal während der normalen Arbeitszeiten abrufen,
    2. ehrenamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails regelmäßig mehrmals wöchentlich abrufen.
  2. Einrichtung der E-Mail-Signatur gemäß § 4 Absatz 3 Digitalgesetz.
  3. Archivierung und Löschung von E-Mails gemäß § 4 Absatz 5 Digitalgesetz.
  4. Einrichtung von Abwesenheitsnotizen und E-Mail-Weiterleitungen.
  5. Abmeldung von Newslettern oder -feeds nach Wegfall des Zweckes und vor Beendigung des Dienstes.