.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung
(zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 35)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 16 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Bilanzschema
(
1
)
Aktiva:
- A.
- Anlagevermögen:
- Immaterielle Vermögensgegenstände:
z.B. Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte. - Sachanlagevermögen:
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
auch Grundstücke mit fremden Bauten, insbesondere im Erbbaurecht vergebene Flächen; - Bebaute Grundstücke;
- Technische Anlagen und Maschinen;
- Einrichtung und Ausstattung;
- Fahrzeuge;
- Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen.
- Finanzanlagen und Beteiligungen:
- Finanzanlagen;
- Absicherung von Versorgungslasten;
- Beteiligungen;
- Ausleihungen und sonstige Wertpapiere.
- Sonderhaushalte, Sonder- und Treuhandvermögen:
Das Eigenkapital der Sonderhaushalte und der getrennt geführten Sondervermögen oder Treuhandvermögen kann hier eingestellt werden, zur Vereinfachung einer sonst vollständigen Konsolidierung. Sondervermögen und Treuhandvermögen haben die Gegenposition auf der Passivseite im Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen, übrige Sonderhaushalte im Eigenkapital.
- B.
- Umlaufvermögen:
- Vorräte.
- Forderungen:
- Forderungen aus Kirchensteuern;
- Forderungen an kirchliche Körperschaften;
- Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände.
- Liquide Mittel:
- Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere;
- Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
- Aktive Rechnungsabgrenzung.
- D.
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag,
sofern das Eigenkapital sonst negativ dargestellt werden muss.
(
2
)
Passiva:
- A.
- Eigenkapital:
- Pflichtrücklagen:
- Allgemeine Rücklage gemäß § 64 Haushaltsordnung;
- Substanzerhaltungsrücklage.
- Kirchenkasse:
- Basiskapital;
- Gesetzlich vorgegebene Rücklagen;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen (z.B. Posaunenchor, Jugendarbeit, Diakonie).
- Pfarrkasse:
- Basiskapital.
- Friedhofskasse:
- Basiskapital;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen.
- Kindergartenkasse:
- Basiskapital;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen.
- Ergebnisvortrag.
- Bilanzergebnis,
wird keine vorgezogene Ergebnisverwendung gebucht, wird hier das Jahresergebnis ausgewiesen.
- B.
- Sonderposten:
- Erhaltene Investitionszuschüsse.
- Sonderposten für Sondervermögen, Treuhandvermögen Stiftungskapital, weiteres Treuhandvermögen.
- Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse.
- Sonstige Sonderposten,
entsprechend kirchenrechtlicher Regelung zu bilden.
- C.
- Rückstellungen:
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen:
- Versorgungsrückstellungen;
- Beihilferückstellungen.
- Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen,
soweit Bewilligungen erteilt wurden, jedoch Höhe oder Zeitpunkt der Zuwendung nicht feststehen. - Sonstige Rückstellungen:
- Clearingrückstellungen;
- Weitere Rückstellungen.
- D.
- Verbindlichkeiten:
- Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften;
- Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- Darlehensverbindlichkeiten;
- Sonstige Verbindlichkeiten.
- E.
- Passive Rechnungsabgrenzung.
§ 2
Kostenstellen
1 Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Kostenstellen auf:
- 1100
- Friedhofskasse
- 2100
- Pfarrkasse
- 4300
- Kindergarten
- 8100
- Kirchenkasse
2 Die Einrichtung weiterer Kostenstellen (wie die Diakoniekasse) ist in Ausnahmefällen zulässig.
#§ 3
Basiskapital
1 Die bisherige Aufteilung in Vermögensrücklagen und Haushaltsrücklagen entfällt. 2 Beide Arten von Rücklagen werden als Basiskapital im Eigenkapital ausgewiesen. 3 Nur bei einer gesetzlichen oder selbst auferlegten Zweckbindung erfolgt ein getrennter Ausweis als Rücklage.
#§ 4
Ergebnisrechnung
(
1
)
1 Die Struktur der Ergebnisrechnung richtet sich nach dem Haushaltsplan. 2 Sie enthält mehr Konten, als die GuV, da das Budgetrecht des Leitungsgremiums sich nicht nur auf Erträge und Aufwendungen beschränkt, sondern auch die Bereiche Investition und Finanzierung.
(
2
)
1 Da Abschreibungen und Zuschreibungen bei Gebäuden für viele kirchliche Körperschaften eine besondere Herausforderung darstellen, sollen sie von den anderen Erträgen und Aufwendungen separiert dargestellt werden. 2 Da es sich um kalkulatorische Kosten handelt, haben sie keinen Einfluss auf die Liquidität.
#§ 5
Schema des Haushaltsplanes / der Ergebnisrechnung
(
1
)
Aufwendungen und Erträge:
- 1.
- Erträge aus kirchlich/diakonischer Arbeit
- Aufwendungen aus kirchlich/diakonischer Arbeit
- 2.
- Zuschreibungen (z. B. Konto 592.)
- Abschreibungen (z. B. Konto 722. oder 823.)
- 3.
- Auflösung von Sonderposten (z. B. Konto 501. bis 509.)
- Zuführung zu Sonderposten (z. B. Konto 75..)
- 4.
- Zuführung Rücklagen (z. B. Konto 8333)
- Entnahme Rücklagen (z. B. Konto 8310)
(
2
)
Tilgung:
- 5.
- Tilgung (Eine Tilgung reduziert den Bestand eines Darlehenskontos.)
(
3
)
Investive Maßnahmen:
- 6.
- Zugänge oder Abgänge Sachanlagevermögen, z. B. Konto 511. (Grundstücke) oder 611. (Grundstücke mit Betriebsbauten) oder 073. (Fahrzeuge)
- 7.
- Aufnahme von Darlehen (z. B. Konto 351.)
- 8.
- Zugänge oder Abgänge beim Finanzvermögen (z. B. Konto 171.)
(
4
)
Die Nummern 1 bis 4 werden in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet.
(
5
)
Tilgungen sind in der Planung so zu berücksichtigen, dass sie aus laufenden Erträgen finanziert werden können.
(
6
)
1 Neben den laufenden Aufwendungen und Erträgen gibt es Veränderungen im Sachanlagevermögen, die ebenfalls im Haushalt und der Ergebnisrechnung abgebildet werden müssen. 2 Veränderungen im Sachanlagevermögen haben in der Regel Auswirkungen auf das Finanzvermögen oder die Verbindlichkeiten. 3 Auch dieses ist zu planen bzw. darzustellen. 4 Bei investiven Maßnahmen sollen jeweils die Investition und die Finanzierung zusammenhängend geplant werden.
(
7
)
1 Die Nummern 1 bis 4 sind innerhalb der jeweiligen Kostenstelle darzustellen. 2 Nach den Konten zu Nr. 1 und den Konten zu Nr. 2 ist jeweils eine Zwischensumme zu bilden.
(
8
)
Bei Zugang von Sachanlagevermögen ist die Zuordnung zur Kostenstelle / Dotation im Anlagenverzeichnis vorzunehmen.
(
9
)
1 Bei Darlehensaufnahmen ist für jedes Darlehen ein Konto anzulegen. 2 Die Kontobezeichnung muss den Zweck des Darlehens (Dotation) enthalten.
(
10
)
1 Für Substanzerhaltungsrücklagen ist für jedes Gebäude ein Konto anzulegen. 2 Substanzerhaltungsrücklagen sind Teil des Eigenkapitals. 3 Sie sind bis zur Höhe der Eröffnungsbilanz zu bilden. 4 Eine Zuführung kann nur aus einem Jahresüberschuss oder durch eine Umbuchung aus einem anderen Konto innerhalb des Eigenkapitals erfolgen. 5 Bei Verkauf eines Gebäudes sind die vorhandenen Substanzerhaltungsrücklagen proportional zum Wert auf die verbleibenden Gebäude zu verteilen sofern die bestehenden Substanzerhaltungsrücklagen ihren Sollbestand noch nicht erreicht haben. 6 Beim Verkauf des letzten Gebäudes ist die Substanzerhaltungsrücklage in die Allgemeine Rücklage umzubuchen.
(
11
)
1 Freiwillige Zweckbindungen können durch das zuständige Organ jederzeit erfolgen oder zurückgenommen werden. 2 Für jeden Sonderposten ist ein eigenes Konto anzulegen. 3 Die Kontobezeichnung muss den Zweck enthalten. 4 Die Erträge aus Auflösung und die Aufwendungen für Bildung von Sonderposten sind der jeweiligen Kostenstelle / Dotation zuzuordnen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.