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Kirchengesetz
über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung)

vom 16. Mai 2024

(GVBl. Bd. 21 S. 248)

Abschnitt 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Grundsätze
Abschnitt 3 Haushaltsplan
Abschnitt 5 Finanzbuchhaltung
Abschnitt 7 Vermögen
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Abschnitt 1
Geltungsbereich

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche, insbesondere Kirchengemeinden, Synodalverbände und kirchliche Stiftungen mit allen Werken, Anstalten und Einrichtungen, sofern nicht im Einzelfall oder zwingend kraft Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Sofern kirchliche Körperschaften gemäß Absatz 1 andere gesetzliche Vorschriften anwenden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit die anderen gesetzlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Es ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen gemäß dieser Haushaltsordnung bereitgestellt werden können.
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Abschnitt 2
Grundsätze

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§ 2
Überblick über die Finanzen

( 1 ) Die den Haushalt beschließenden Leitungsorgane der in § 1 genannten Körperschaften sollen sich mindestens einmal jährlich mit deren Finanzangelegenheiten befassen.
( 2 ) Dies soll auf Grundlage eines Finanzberichts geschehen, der
  1. die wesentlichen Positionen des Jahresabschlusses,
  2. die wesentlichen Feststellungen des Prüfungsberichts,
  3. die aktuelle Finanz- und Vermögenssituation,
  4. die Haushaltsplanung des Folgejahres,
  5. die Mittelfristige Finanzplanung,
  6. finanzielle Risiken sowie
  7. inhaltliche Ziele
erörtert. Ab einem Haushaltsvolumen von zweihunderttausend Euro ist der Finanzbericht schriftlich vorzulegen.
( 3 ) Das jeweilige Leitungsorgan hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Punkte gemäß den folgenden Vorschriften zu beraten.
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§ 3
Grundsätze der
Finanz- und Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Finanz- und Vermögensverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 87a ff. der Kirchenverfassung. Bei der Finanz- und Vermögensverwaltung hat die Vermögenssicherung Vorrang vor der Renditeerwartung. Die Finanz- und Vermögensverwaltung hat wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu erfolgen.
( 2 ) Für die Finanz- und Vermögensverwaltung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), wie sie sich aus dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches und den allgemeinen Regeln zur Buchführung und Bilanzierung ergeben, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.
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§ 4
Klarheit

Die Finanz- und Vermögenssituation ist für Entscheidungs- und Prüfungsgremien transparent darzustellen. Bücher und alle weiteren Unterlagen sind so zu führen, dass sie einer sachverständigen dritten Person in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Körperschaft geben.
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§ 5
Vollständigkeit

Sämtliche die Finanz- und Vermögensverwaltung betreffenden Vorgänge und Entscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Gemäß diesem Gesetz sind alle Vermögensgegenstände zu bilanzieren und alle Geschäftsvorfälle zu buchen.
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§ 6
Informationspflicht

Sofern Ertragsausfälle, Aufwandssteigerungen oder Vermögensverluste nicht unerheblichen Umfangs vorauszusehen sind, hat die Rechnungsführung (§ 27 Kirchenverfassung) die Leitungsorgane nach § 2 unverzüglich zu informieren.
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§ 7
Ausrichtung an inhaltlichen Zielen

Haushaltsplanung und Mittelfristige Finanzplanung sollen die sich aus den kirchlichen Aufgaben ergebenden inhaltlichen Ziele der Körperschaft abbilden und eine ausreichende Zukunftsvorsorge sicherstellen.
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§ 8
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Zuständigkeiten für Haushaltsbeschluss und Haushaltsausführung ergeben sich aus den Regelungen der Kirchenverfassung.
( 2 ) Sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist
  1. in der Kirchengemeinde der Kirchenrat,
  2. im Synodalverband das Moderamen der Synode,
  3. in der Gesamtkirche das Moderamen der Gesamtsynode und
  4. in sonstigen Fällen das für die Geschäftsführung zuständige Organ
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig.
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Abschnitt 3
Haushaltsplan

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§ 9
Haushaltsbeschluss/Haushaltsgesetz

( 1 ) Das zuständige Organ fasst einen Haushaltsbeschluss oder erlässt ein Haushaltsgesetz. Darin wird das Volumen des Haushaltsplans festgestellt und Regelungen getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
  1. Budgets und Haushaltsvermerke,
  2. Kredite und Kontokorrentkredite gemäß § 25,
  3. Bürgschaften gemäß § 27,
  4. Titelüberschreitungen gemäß § 36 Absatz 3,
  5. Verwendungen von Überschüssen und
  6. Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 12 Absatz 3
zulässig sind.
( 2 ) Ein Haushaltsbeschluss oder ein Haushaltsgesetz kann mehrere Organisationseinheiten umfassen.
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§ 10
Zweck des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele gemäß § 7 der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
( 2 ) Der Haushaltsplan ist Teil der Ressourcenplanung der Körperschaft. Die Ressourcenplanung umfasst auch das Gebäudekonzept und die Personalplanung. Die vorhandenen Ressourcen sollen effektiv zur Erreichung der inhaltlichen Ziele eingesetzt werden. Bei der Haushaltsplanung ist für eine dauerhafte Aufgabenerfüllung eine ausreichende Zukunftsvorsorge zu treffen.
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§ 11
Geltungsdauer

( 1 ) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen. Die Regelungen des § 2 gelten grundsätzlich fort.
( 2 ) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Wirkungen des Haushaltplans

( 1 ) Der Haushaltsplan verpflichtet, Erträge zu erheben. Er ermächtigt, Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
( 3 ) Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsbeschluss oder Haushaltsgesetz voraus. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 13
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Finanziell erhebliche Maßnahmen sind vorab auf ihre Folgekosten und gegebenenfalls auf ihre Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit muss dauerhaft gegeben sein.
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§ 14
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen sind zweckgebundene Erträge.
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§ 15
Mehrjährige Planung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft soll eine mindestens fünfjährige Planung zugrunde liegen. Zweck der mehrjährigen Planung ist es, die dauerhafte Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
( 2 ) In der Planung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Finanz- und Ressourcenbedarfs und dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
( 3 ) Die Planung ist jeweils mit der aktuellen Haushaltsplanung fortzuschreiben.
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§ 16
Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält die Summe aller Haushaltsmittel. Haushaltsmittel sind
  1. Aufwendungen und Erträge,
  2. Rücklagenentnahmen und Rücklagezuführungen,
  3. Mittel für Investitionen und deren Finanzierung.
( 2 ) Der Haushaltsplan ist nach Kostenstellen, die kirchlichen Aufgaben und Diensten entsprechen, zu gliedern. Innerhalb der Kostenstellen sind die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel nach Konten zu ordnen.
( 3 ) Haushaltsplan und Buchhaltung verwenden die gleichen Kostenstellen und Konten. Diese richten sich nach einer vom Moderamen der Gesamtsynode als Rechtsverordnung erlassenen Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen (Kontenrahmen). Liegt ein solcher Kontenrahmen nicht vor, dann gelten die von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen (Kontenrahmen).
( 4 ) Dem Haushaltsplan sind als Anlage beizufügen:
  1. der Finanzbericht gemäß § 2 Absatz 2,
  2. die mehrjährige Planung gemäß § 15,
  3. der Stellenplan gemäß § 17 sowie
  4. die Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 12 Absatz 3.
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§ 17
Stellenplan

Der Stellenplan stellt die Anzahl der genehmigten Stellen sowie deren tatsächliche Besetzung jeweils mit Entgeltgruppe und Stellenumfang dar.
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§ 18
Ausgleich des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt ist auszugleichen. In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
( 2 ) In Ausnahmefällen ist ein Ausgleich des Haushalts durch die Entnahme von Rücklagemitteln zulässig.
( 3 ) Kann der Haushalt nicht ausgeglichen werden, sind unverzüglich erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Defizites einzuleiten. Kirchgemeinden, Synodalverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche haben die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen, bis der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist.
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§ 19
Bruttoveranschlagung und Einzelveranschlagung

( 1 ) Erträge, Aufwendungen und sonstige Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagt werden.
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§ 20
Verfügungsmittel

Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Ihre Verwendung ist zu belegen.
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§ 21
Deckungsfähigkeit

Im Haushaltsplan können Ansätze für Erträge und Aufwendungen als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
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§ 22
Zweckbindung

Mit dem Haushaltsvermerk Zweckbindung (ZB) können Erträge für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. Soweit im Haushalt nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
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§ 23
Übertragbarkeit

( 1 ) Haushaltsmittel sind nicht übertragbar.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 besteht keine zeitliche Bindung, wenn Haushaltsmittel für ein beschlossenes Vorhaben, das im laufenden Haushaltsjahr nicht umgesetzt werden kann, zweckgebunden werden. Die Zweckbindung kann geändert oder aufgehoben werden.
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§ 24
Budgetierung

( 1 ) Zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung können Haushaltsmittel bei geeigneten kirchlichen Handlungsfeldern zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden (Budgetierung). Das haushaltsausführende Organ benennt budgetverantwortliche Personen, die die Einhaltung des Budgets überwachen.
( 2 ) Alle Stellen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Mehreinnahmen berechtigen zu Mehr- ausgaben.
( 3 ) Im Rahmen der Haushaltsplanung können Budgetgrößen vorgegeben werden. § 16 bleibt unberührt.
( 4 ) Durch den Haushaltsbeschluss oder das Haushaltsgesetz erlangen die Budgets Rechtskraft.
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§ 25
Kredite

( 1 ) Kredite sind in Ausnahmefällen zur
  1. Umschuldung oder
  2. Finanzierung von Aufwendungen für Investitionen, sofern die dauerhafte Kapitaldienstfähigkeit gewährleistet ist,
zulässig.
( 2 ) Kontokorrentkredite dürfen nur zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität in Anspruch genommen werden. Sie sind mindestens einmal im Jahr komplett zu tilgen. Gelingt dies nicht, haben Kirchengemeinden, Synodalverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche unverzüglich die Beratung des Landeskirchenamts in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Die maximale Höhe, in der Kredite und Kontokorrentkredite in Anspruch genommen werden dürfen, ist im Haushaltsbeschluss oder Haushaltsgesetz festzulegen.
( 4 ) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 26
Innere Anleihen

( 1 ) Eine Neubildung von Inneren Anleihen ist ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig. Die Abwicklung bestehender Innerer Anleihen ist zu beschleunigen.
( 2 ) Regelungen zur beschleunigten Tilgung, Bilanzierung sowie die Voraussetzung für den Erlass bestehender Innerer Anleihen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Rechtsverordnung.
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§ 27
Bürgschaften

( 1 ) Im Haushaltsbeschluss oder Haushaltsgesetz wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden dürfen.
( 2 ) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 28
Investitionen und Aufwendungen
von erheblicher finanzieller Bedeutung

( 1 ) Haushaltsmittel für Investitionen oder sonstige Aufwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Ausführung, die Finanzierung, die Folgekosten und der Zeitplan ergeben.
( 2 ) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 29
Zuwendungen an Dritte

( 1 ) Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören (Zuschüsse), dürfen nur veranschlagt oder vergeben werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger besteht.
( 2 ) Im Zuwendungsbescheid sind Regelungen über Verwendungsnachweise, Rückforderungs- und Prüfungsrechte zu treffen.
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§ 30
Beschlüsse zur Feststellung
des Haushaltsplanes, vorläufige Haushaltsführung

( 1 ) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des neuen Jahres aufzustellen und zu beschließen. Er erlangt Rechtskraft durch Veröffentlichung, indem er online zugänglich gemacht wird oder zur Einsicht ausgelegt wird. Die Körperschaft hat die Form der Veröffentlichung in geeigneter Form bekannt zu geben.
( 2 ) Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind
  1. nur die Haushaltsmittel verfügbar, die nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushalt des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Erträge zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und
  3. Aufnahmen von Kontokorrentkrediten nur im Rahmen des Vorjahreshaushaltes zulässig.
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§ 31
Nachtragshaushalt

( 1 ) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.
( 2 ) Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
  1. der Haushaltsausgleich erheblich gefährdet ist und auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann oder
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet oder in Anspruch genommen werden müssen.
( 3 ) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 4 ) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
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§ 32
Sonderhaushalte

( 1 ) Das den Haushalt beschließende Organ kann festlegen, dass für kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie für Sondervermögen Sonderhaushalte aufgestellt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sonderhaushalte anzuwenden.
( 2 ) Die Körperschaft soll eine konsolidierte Bilanz einschließlich der Sonderhaushalte erstellen. Hilfsweise ist das Eigenkapital oder Reinvermögen der Sonderhaushalte zu bilanzieren.
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Abschnitt 4
Ausführung des Haushalts

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§ 33
Erhebung der Erträge,
Bewirtschaftung der Aufwendungen

( 1 ) Die Erträge sind vollständig zu erheben und die Forderungen unverzüglich einzubuchen und rechtzeitig einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen.
( 2 ) Die Aufwendungen sind so zu leisten, dass
  1. die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erfüllt werden und
  2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
( 3 ) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen, mindestens die allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.
( 4 ) Durch geeignete Maßnahmen ist regelmäßig darüber zu wachen, dass sich die Aufwendungen und Aufwendungsverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten. Verbindlichkeiten sind unverzüglich einzubuchen.
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§ 34
Vergabe von
Dienstleistungs- und sonstigen Aufträgen

( 1 ) Vor der Vergabe von Dienstleistungs- und sonstigen Aufträgen oder der Abgabe von verpflichtenden Willenserklärungen ist zu prüfen, ob ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und alle erforderlichen Genehmigungen und Beschlüsse vorliegen.
( 2 ) Das Nähere regelt die Vergabeordnung.
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§ 35
Personalwirtschaftliche Maßnahmen

( 1 ) Beschäftigungsverhältnisse sind nur insoweit zu begründen oder zu ändern, als entsprechende Stellen im Stellenplan vorgesehen sind. Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen der Ressourcenplanung gemäß § 10 und der Mittelfristigen Planung gemäß § 15 ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei Beamten sind die Kosten für Versorgung und Beihilfe mit zu berücksichtigen.
( 2 ) Bis zur Erstellung des nächsten Haushalts kann vom Stellenplan abgewichen werden, wenn die zu besetzende Stelle vollständig aus Drittmitteln finanziert wird.
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§ 36
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des den Haushalt beschließenden Organs. Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
( 2 ) Das Gleiche gilt für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen entstehen können.
( 3 ) Im Haushaltsbeschluss oder im Haushaltsgesetz kann eine Grenze festgesetzt werden, bis zu der das zuständige Organ Titelüberschreitungen beschließen kann, die nicht unvorhersehbar und unabweisbar sind. Die Deckung muss gewährleistet sein. Für diese Titelüberschreitungen gilt Absatz 1 nicht.
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§ 37
Sicherung des Haushaltsausgleichs

( 1 ) Durch ständige Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
( 2 ) Ist der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen.
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§ 38
Sachliche und zeitliche Bindung

( 1 ) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Zweckgebundene Erträge oder Haushaltmittel gemäß § 23 Absatz 2 bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
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§ 39
Stundung, Niederschlagung
und Erlass von Forderungen

( 1 ) Forderungen dürfen nur
  1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen oder
  3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde.
( 2 ) Auf Stundung, Niederschlagung und Erlass besteht kein Rechtsanspruch.
( 3 ) Stundungen sind unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen. Eine angemessene Verzinsung, Teilzahlungen oder zusätzliche Sicherungen sollen gewährleistet werden.
( 4 ) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass sind bei Forderungen der Kirchengemeinden die Kirchenräte, bei Forderungen der Synodalverbände die Moderamina der Synoden, bei Forderungen der Gesamtkirche das Moderamen der Gesamtsynode und im Übrigen das haushaltsausführende Organ zuständig.
( 5 ) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der Rechnungsführung unverzüglich mitzuteilen.
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§ 40
Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. Andere rechtliche oder tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 41
Anordnungen

( 1 ) Bei jeder Buchung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Vorgangs festzustellen. Auszahlungen sind überdies anzuordnen, es sei denn, es handelt sich um durchlaufende Posten. Feststellung und Anordnung dürfen nicht durch dieselbe Person erfolgen.
( 2 ) Eine Anordnung ist zu verweigern, wenn die anzuordnende Zahlung offensichtlich den Vorschriften dieses Gesetzes widerspricht.
( 3 ) Das haushaltausführende Organ legt Regelungen über die Ausübung der Feststellungs- und Anordnungsbefugnis allgemeinverbindlich fest. Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt hierzu Richtlinien.
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§ 42
Haftung

( 1 ) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine verpflichtende Willenserklärung abgegeben oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, begeht eine Pflichtverletzung.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Schaden entstanden ist, besteht nach Maßgabe der Kirchenverfassung und des Beamten-, Tarif- und bürgerlichen Rechts eine Ersatzpflicht.
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Abschnitt 5
Finanzbuchhaltung

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§ 43
Führung der Bücher

Die Körperschaft ist verpflichtet, Bücher zu führen, in denen
  1. alle mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Erträge und Aufwendungen und
  2. der Bestand und die Veränderung des Vermögens und der Schulden
im System der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden. Die Regelungen der §§ 4 und 5 sind zu beachten.
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§ 44
Aufgaben und Organisation

( 1 ) Für eine Körperschaft hat deren Finanzbuchhaltung alle Geschäftsvorfälle zu buchen, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Belege zu sammeln und den Jahresabschluss zu erstellen.
( 2 ) Körperschaften können eine gemeinsame Finanzbuchhaltung einrichten; § 27a der Kirchenverfassung ist zu beachten. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Vermischung von Geldern erfolgt.
( 3 ) Die Finanzbuchhaltung erfolgt in doppischer Form nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
( 4 ) Die Buchhaltung ist ausschließlich digital zu führen. Sämtliche Buchungsinformationen, Belege und Bankinformationen, wie Konto- und Depotauszüge, sind zu digitalisieren und in dieser Form mit der Buchhaltung jährlich zu archivieren. Die Daten müssen vollständig, richtig und nachprüfbar sein. Eine digitale Prüfung ist zu ermöglichen.
( 5 ) Die eingesetzte Software muss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) genügen. Das Moderamen der Gesamtsynode kann Regelungen zur Anwendung einer einheitlichen Software erlassen.
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§ 45
Beteiligte an der Finanzbuchhaltung

( 1 ) In der Finanzbuchhaltung dürfen nur Personen tätig sein, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt worden ist.
( 2 ) Personen, die miteinander nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verheiratet oder verpartnert, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen an einem Zahlungsvorgang (Feststellung, Anordnung, Zahlbarmachung) nicht gemeinsam beteiligt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des haushaltsausführenden Organs.
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§ 46
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung

( 1 ) Im Rahmen eines internen Kontrollsystems ist sicherzustellen, dass die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß erledigt werden.
( 2 ) Es ist eine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung zu erlassen. Das Moderamen der Gesamtsynode kann Richtlinien zu Mindestanforderungen treffen.
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Abschnitt 6
Kassen- und Rechnungswesen

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§ 47
Verwaltung der Finanzmittel

( 1 ) Die Finanzmittel sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten. Nicht benötigte Finanzmittel sind anzulegen.
( 2 ) Die zulässigen Anlageformen regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
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§ 48
Konten für den Zahlungsverkehr

( 1 ) Eine Körperschaft soll nur bei besonderem Bedarf mehr als ein Girokonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs haben.
( 2 ) Konten dürfen nur auf den Namen der Körperschaft eingerichtet werden.
( 3 ) Kontoverfügungen unterliegen dem Vieraugenprinzip, über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet das haushaltsausführende Organ mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 49
Zahlungen

( 1 ) Auszahlungen sind unverzüglich oder bis spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten und vorrangig bargeldlos zu bewirken. Auszahlungen sollen soweit möglich unter Berücksichtigung von Skonti bewirkt werden.
( 2 ) Lastschriftmandate dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
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§ 50
Barkasse

Eine Barkasse kann bei Bedarf geführt werden. Sie ist als Buchungskonto anzulegen. Ein- und Auszahlungen sind unverzüglich zu buchen und durch Quittungen oder durch andere Belege nachzuweisen. Nicht benötigte Mittel der Barkasse sind auf ein Bankkonto einzuzahlen.
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§ 51
Handvorschüsse

Zur Leistung kleinerer Auszahlungen können Handvorschüsse bewilligt werden. Sie sind zeitnah abzurechnen.
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§ 52
Jahresabschluss

( 1 ) Der Jahresabschluss soll im ersten Halbjahr des Folgejahres aufgestellt werden.
( 2 ) Er beinhaltet
  1. die Ergebnisrechnung gemäß § 53,
  2. die Bilanz mit Anhang gemäß § 54 ff. und
  3. die Gewinn- und Verlustrechnung.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode stellt Richtlinien für die Unterlagen nach Absatz 2 auf.
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§ 53
Ergebnisrechnung

Die Ergebnisrechnung folgt der Systematik des Haushaltsplans. Sie stellt den Haushaltsansätzen die Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Haushaltsjahres gegenüber. In der Regel gibt sie daneben die Planansätze für das laufende und das folgende Haushaltsjahr an.
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§ 54
Bilanz

( 1 ) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Zu jedem Posten ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
( 2 ) Das Bilanzergebnis der Ergebnisrechnung ist in der Bilanz im Eigenkapital auszuweisen. Das zuständige Organ entscheidet zeitnah über die Verwendung.
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§ 55
Anhang

Im Anhang sind insbesondere
  1. in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und
  2. zum Ende des Haushaltsjahres noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten, sofern sie bis zur Erstellung des Jahresabschlusses nicht erfüllt worden sind,
anzugeben.
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§ 56
Aufbewahrungsfristen

( 1 ) Die Haushalte und die Jahresabschlüsse sind dauernd, die Bücher und die Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am Tage der Entlastung. Längere gesetzliche Fristen sind zu beachten.
( 2 ) Falls die dauerhafte digitale Aufbewahrung nicht sichergestellt ist, sind Ausdrucke anzufertigen.
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Abschnitt 7
Vermögen

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§ 57
Vermögen

( 1 ) Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einer kirchlichen Körperschaft.
( 2 ) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten.
( 3 ) Zum Zweck der Erfüllung kirchlicher Aufgaben ist es in seinem Bestand und Wert zu erhalten. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
( 4 ) Eine Minderung des Vermögens ist nur im Rahmen kirchenrechtlicher Vorgaben zulässig.
( 5 ) Erträge aus zweckgebundenem Vermögen sind dem Zweck entsprechend zu verwenden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 58
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Eine Beteiligung an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform soll nur erfolgen, wenn
  1. für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. sowohl die Einzahlungsverpflichtungen als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind und
  3. die kirchlichen Belange ausreichend berücksichtigt werden.
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§ 59
Zuwendungen von Todes wegen,
Schenkungen und Zustiftungen

( 1 ) Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Zustiftungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was dem Auftrag der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn sie mit ihrem Wert nicht entsprechenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille der zuwendenden Person.
( 2 ) Über die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Zustiftungen ist unverzüglich die Entscheidung des haushaltsausführenden Organs einzuholen. Genehmigungsvorbehalte sind zu beachten.
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§ 60
Inventur

( 1 ) Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind bei Beschaffung in ein Inventar aufzunehmen. Sie sind bei Abgang daraus zu streichen.
( 2 ) In der Regel ist der tatsächliche Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände alle fünf Jahre mit dem Inventar abzugleichen (körperliche Inventur). Auf die körperliche Inventur kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur).
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§ 61
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
  2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
  3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.
  4. Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
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§ 62
Wertansätze der
Vermögensgegenstände und Schulden

( 1 ) Für neu zugehende Vermögensgegenstände sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen.
( 2 ) Finanzanlagen sind bei Kauf nach Kurswert, im Übrigen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten.
( 3 ) Grundstücke, für die kein Anschaffungswert vorliegt, sind mit dem Bodenrichtwert zu bewerten.
( 4 ) Gebäude, für die keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, sind bei der erstmaligen Bewertung mit dem Brandkassenwert multipliziert mit dem Baupreisindex (Stand: 31. Dezember des Vorjahres) zu bewerten.
( 5 ) Friedhöfe sind mit einem Euro zu bewerten.
( 6 ) Schulden sind mit ihrem Erfüllungsbetrag am Jahresende zu bilanzieren.
( 7 ) Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Schulden, insbesondere auch für die erstmalige Bewertung, kann das Moderamen der Gesamtsynode Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 63
Abschreibungen

( 1 ) Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, sind gemäß der vom Moderamen der Gesamtsynode beschlossenen Richtlinie für die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen linear abzuschreiben.
( 2 ) Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten fünftausend Euro nicht übersteigen, werden im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in voller Höhe als Aufwand gebucht.
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§ 64
Rücklagen

( 1 ) Rücklagen sind als kircheninterne Vermögensbindungen ein Teil des Eigenkapitals, das gesetzlich verpflichtend oder freiwillig für bestimmte oder allgemeine Zwecke gesondert dargestellt wird.
( 2 ) Folgende Pflichtrücklagen sind zu bilden:
  1. Eine allgemeine Rücklage, die als Rücklage zur Risikovorsorge die Liquidität der Körperschaft sicherstellt. Sie soll ein Sechstel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der letzten drei Haushaltsjahre umfassen.
  2. Eine Substanzerhaltungsrücklage, die die Gebäudeunterhaltung sicherstellt. Die jährliche Zuführung hat mindestens den Betrag der Gebäudeabschreibung zu erreichen. Erlöse aus der Reduzierung des Gebäudebestandes sollen der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. Die Abführung von Erlösen aus dem Pfarrvermögen bleibt unberührt. Baumaßnahmen, die aus der Substanzerhaltungsrücklage finanziert werden, sind dem Gebäudewert zuzuschreiben.
( 3 ) Für mehrjährige Vorhaben oder Personalkosten sind eigene Rücklagen zu bilden.
( 4 ) Vorhersehbare Inanspruchnahmen der Rücklagen bedürfen grundsätzlich der Veranschlagung im Haushalt. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen sind grundsätzlich über die Ergebnisrechnung abzuwickeln.
( 5 ) Rücklagen müssen durch realisierbares Vermögen gedeckt sein.
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§ 65
Sonderposten

Unter den Sonderposten sind Sondervermögen, noch nicht verwendete Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen zu bilanzieren. Des Weiteren sind zweckgebundene erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen, die über einen bestimmten Zeitraum ergebniswirksam aufzulösen sind, als Sonderposten nachzuweisen.
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§ 66
Rückstellungen

( 1 ) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind Rückstellungen in ausreichender Höhe zu bilden.
( 2 ) Rückstellungen müssen durch realisierbares Vermögen gedeckt sein.
( 3 ) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
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§ 67
Rechnungsabgrenzung

( 1 ) Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
( 2 ) Fällt die wirtschaftliche Zurechnung des Aufwands oder Ertrags für bereits erhaltene oder geleistete Zahlungen in das folgende Haushaltsjahr, soll die periodengerechte Zuordnung in der Bilanz ausgewiesen werden (Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung).
( 3 ) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und bei nicht erheblichen Beträgen kann hiervon abgesehen werden.
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Abschnitt 8
Prüfung und Entlastung

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§ 68
Ziel und Inhalt der Prüfung

( 1 ) Ziel der Prüfung ist, die zuständigen Organe und Gremien bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.
( 2 ) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung, ob
  1. die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und
  2. die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.
( 3 ) Der Prüfungsumfang kann sich auf sämtliche die Finanz- und Vermögenverwaltung betreffenden Unterlagen und Vorgänge erstrecken.
( 4 ) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.
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§ 69
Prüfungen der Kassen und Finanzbuchhaltung

( 1 ) Die ordnungsgemäße Kassenführung und Finanzbuchhaltung wird durch Kassenprüfungen festgestellt. Es ist jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen.
( 2 ) Dabei ist insbesondere zu prüfen,
  1. ob die Bestände der Buchhaltung mit den Bank- und Kassenbeständen übereinstimmen,
  2. ob alle Bank- und Kassenbestände in der Buchhaltung enthalten sind,
  3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und
  4. die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden.
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§ 70
Rechnungsprüfungen

Die ordnungsgemäße Haushalts- und Rechnungsführung einschließlich der Vermögensverwaltung ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.
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§ 71
Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen

( 1 ) Organisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Körperschaften nach § 1 dieses Gesetzes können geprüft werden. Die Prüfung kann mit der Rechnungsprüfung verbunden werden.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der Rechtmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
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§ 72
Sonderprüfungen

Sonderprüfungen können jederzeit durchgeführt werden. Sie können sich auf jedes Haushaltsjahr erstrecken.
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§ 73
Durchführung der Jahresabschlussprüfung

( 1 ) Die Rechnungsführung erstellt den Jahresabschluss.
( 2 ) Die nach § 75 zuständige Stelle prüft den Jahresabschluss. Sie hat Zugriff auf sämtliche die Finanz- und Vermögensverwaltung betreffenden Unterlagen.
( 3 ) Sie listet auf, welche Korrekturen aus ihrer Sicht notwendig sind. Die Rechnungsführung erhält Gelegenheit, diese Korrekturen vorzunehmen.
( 4 ) Das haushaltsausführende Organ stellt den Jahresabschluss fest.
( 5 ) In einem Prüfungsbericht werden nicht vorgenommene Korrekturen nach Absatz 3 sowie Feststellungen von erheblicher Bedeutung festgehalten. Prüfungsfeststellungen gemäß § 68 ff. können aufgenommen werden. Der Bericht geht den zuständigen Gremien zu.
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§ 74
Prüfungen bei Stellen außerhalb
der Evangelisch-reformierten Kirche

Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche kann die zuständige Rechnungsprüfung prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden.
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§ 75
Zuständigkeit

( 1 ) Die Prüfung der Kirchengemeinden und Synodalverbände sowie deren Stiftungen, Werke, Anstalten und Einrichtungen erfolgt durch örtliche Prüfungsausschüsse und die Rechnungsprüfung des Landeskirchenamts.
( 2 ) Die Prüfung der Gesamtkirche erfolgt durch den Synodalen Rechnungsprüfungsausschuss und das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Sind mehrere Stellen für die Prüfung einer Körperschaft zuständig, sollen sich diese Stellen vor der Erstellung der Prüfungsberichte untereinander ins Benehmen setzen.
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§ 76
Unabhängigkeit der Prüfung

( 1 ) Die in § 75 genannten Prüfungsstellen sind allein dem Gesetz unterworfen und unabhängig von den zu prüfenden Körperschaften.
( 2 ) Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Prüfenden von der zu prüfenden Stelle ist zu gewährleisten.
( 3 ) Die prüfende Stelle kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sachverständiger Personen bedienen.
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§ 77
Entlastung

Das zuständige Organ nimmt den Prüfungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der haushaltsführenden Stelle. Bestätigt die prüfende Stelle, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind, so soll die Entlastung erteilt werden. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
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Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

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§ 78
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten treten
  1. das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Haushaltsordnung) vom 17. November 2005 in der Fassung vom 27. November 2008 (GVBl. Bd. 19 S. 86),
  2. die Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Haushaltsordnung) vom 9. Oktober 2006 und
  3. das Erprobungsgesetz zur Einführung der kaufmännischen Buchführung in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 22. November 2019 (GVBl. Bd. 21 S. 62)
außer Kraft.