.

Richtlinie
(zu § 52 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Erstellung der Ergebnisrechnung,
der Bilanz und deren Anhänge
sowie die Gewinn- und Verlustrechnung

vom 22. April 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 41)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 52 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
####

§ 1
Grundsatz

Es ist ein Jahresabschluss aufzustellen (§ 52 Haushaltsordnung). Er beinhaltet
  1. die Ergebnisrechnung gemäß (§ 53 Haushaltsordnung)
  2. die Bilanz mit Anhang gemäß (§ 54 ff. Haushaltsordnung) und
  3. die Gewinn- und Verlustrechnung.
Für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten die nachfolgenden Grundsätze.
#

§ 2
Ergebnisrechnung und Gewinn und Verlustrechnung

( 1 ) Die Ergebnisrechnung folgt der Systematik des Haushaltsplans. Sie stellt den Haushaltsansätzen die Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Haushaltsjahres gegenüber.
( 2 ) Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zur Ermittlung des Jahresergebnisses.
( 3 ) Das Jahresergebnis der kirchlichen Körperschaft (Gewinn oder Verlust) wird vor dem Jahresabschluss vollständig verwendet.
#

§ 3
Bilanz

Das Bilanzschema gemäß der Rechtsverordnung zu § 16 Absatz 3 der Haushaltsordnung ist anzuwenden.
#

§ 4
Aufteilung des Vermögens

( 1 ) Auf der Aktivseite der Bilanz erfolgt keine Trennung nach Dotationen oder nach Zweckbindung. Die Anlagegüter sind nach ihrer Art in Konten zu buchen. Das Kapital wird nicht getrennt nach einzelnen Zweckbindungen angelegt, sondern es soll eine Bündelung der Mittel stattfinden, um sie sicher und ertragreich anlegen zu können. Im Rahmen einer Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Kirchengemeinde jederzeit ausreichend Mittel zur Verfügung hat, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Nicht benötigte Mittel sind anzulegen.
( 2 ) Es gelten die handels- bzw. steuerrechtlichen Definitionen des Vermögensbegriffes. Sie umfassen sowohl körperliche als auch immaterielle Werte.
#

§ 5
Ausweis des Eigenkapitals

( 1 ) Anteile des Eigenkapitals werden nur getrennt nachgewiesen, wenn es hierfür einen rechtlichen oder sachlichen Grund gibt.
( 2 ) Das Eigenkapital der Pfarrkasse ist aufgrund des Gesetzes über das Pfarrkassenvermögen getrennt nachzuweisen.
( 3 ) Das Eigenkapital der Friedhofskasse ist getrennt nachzuweisen, da es sich um einen Gebührenhaushalt handelt, der nicht aus Kirchensteuermitteln subventioniert werden soll. Die Überschüsse oder Verluste der Kostenstelle Friedhof sind somit im Eigenkapital der Friedhofskasse zu buchen.
( 4 ) Das Eigenkapital des Kindergartens ist getrennt auszuweisen, da es in der Regel eine Kostenübernahme bzw. einen Defizitausgleich durch die Kommune gibt. Auch hier sind Überschüsse und Verluste der Kostenstelle separat in der Bilanz auszuweisen, damit keine Vermischung mit den sonstigen Tätigkeiten der Kirchengemeinde stattfindet.
( 5 ) Für Unselbstständige Stiftungen ist der Sonderposten getrennt auszuwiesen, da das Stiftungskapital gem. dem Stiftungsgesetz besonderen Regelungen unterliegt. Stiftungen sollen in einer separaten Kostenstelle verbucht werden und der Erfolg mit dem Stiftungsvermögen verrechnet werden. In der Regel ist dies auch in der Stiftungssatzung so vorgesehen.
#

§ 6
Anlagenverwaltung

( 1 ) Ergänzend zur Buchung auf den Bilanzkonten ist das Anlagevermögen der Kirchengemeinde in der Anlagenverwaltung aufzuführen. In der Anlagenverwaltung wird die Anschaffung, die Wertentwicklung und der Abgang eines jeden einzelnen Anlageguts (immaterielle Vermögensgegenstände, Immobilien, Geldanlagen und mobile Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 5.000 €) dargestellt. Die Gruppierungen richten sich nach dem Bilanzschema (§ 16 Absatz 3 Haushaltsordnung).
( 2 ) Die Dotationen sind aufzunehmen. Es sollen die folgenden unterschieden werden:
  1. Kirchenkasse,
  2. Pfarrkasse und
  3. Friedhofskasse.
( 3 ) Die früheren Dotationen Diakoniekasse, Schwesternkasse und Ähnliches werden mit entsprechender Zweckbindung in der Kirchenkasse zusammengeführt. Mögliche Zweckbindungen durch Dritte sind zu beachten. Diese sind zusätzlich anzugeben.
( 4 ) Die Werte der Anlagenverwaltung müssen mit den Werten in der Bilanz übereinstimmen.
#

§ 7
Genehmigungspflichtige Vermögensverfügungen

( 1 ) Kirchliche Körperschaften haben ihr Vermögen zur Erfüllung kirchlichen Aufgaben wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Um dieses sicherzustellen ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Um kirchliche Körperschaften darin zu unterstützen können bestimmte Vermögensverpflichtungen nur mit Genehmigung erfolgen. Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 74 der Kirchenverfassung. Im Hinblick Veränderungen der Passivseite der Bilanz gelten die nachfolgenden Grundsätze.
( 2 ) Die Umwidmung und außerordentliche Nutzung des Vermögens bedarf der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode (§ 74 Absatz 1 Nr. 8 Buchst. b und c Kirchenverfassung). Eine außerordentliche Nutzung ist insbesondere gegeben, wenn
  1. neue wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen werden oder bestehende wirtschaftliche Tätigkeiten beendet werden,
  2. Vermögensbestandteile in das Eigenkapital privatrechtlicher, juristischer Personen übertragen werden oder
  3. Kapitalvermögen in Anlagevermögen umgewandelt wird.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.