.Richtlinie
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Richtlinie
(zu § 52 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Erstellung der Ergebnisrechnung,
der Bilanz und deren Anhänge
sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 41)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 52 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
####§ 1
Grundsatz
- die Ergebnisrechnung gemäß (§ 53 Haushaltsordnung)
- die Bilanz mit Anhang gemäß (§ 54 ff. Haushaltsordnung) und
- die Gewinn- und Verlustrechnung.
3 Für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten die nachfolgenden Grundsätze.
#§ 2
Ergebnisrechnung und Gewinn und Verlustrechnung
(
1
)
1 Die Ergebnisrechnung folgt der Systematik des Haushaltsplans. 2 Sie stellt den Haushaltsansätzen die Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Haushaltsjahres gegenüber.
(
2
)
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zur Ermittlung des Jahresergebnisses.
(
3
)
Das Jahresergebnis der kirchlichen Körperschaft (Gewinn oder Verlust) wird vor dem Jahresabschluss vollständig verwendet.
#§ 3
Bilanz
Das Bilanzschema gemäß der Rechtsverordnung zu § 16 Absatz 3 der Haushaltsordnung ist anzuwenden.
#§ 4
Aufteilung des Vermögens
(
1
)
1 Auf der Aktivseite der Bilanz erfolgt keine Trennung nach Dotationen oder nach Zweckbindung. 2 Die Anlagegüter sind nach ihrer Art in Konten zu buchen. 3 Das Kapital wird nicht getrennt nach einzelnen Zweckbindungen angelegt, sondern es soll eine Bündelung der Mittel stattfinden, um sie sicher und ertragreich anlegen zu können. 4 Im Rahmen einer Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Kirchengemeinde jederzeit ausreichend Mittel zur Verfügung hat, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. 5 Nicht benötigte Mittel sind anzulegen.
(
2
)
1 Es gelten die handels- bzw. steuerrechtlichen Definitionen des Vermögensbegriffes. 2 Sie umfassen sowohl körperliche als auch immaterielle Werte.
#§ 5
Ausweis des Eigenkapitals
(
1
)
Anteile des Eigenkapitals werden nur getrennt nachgewiesen, wenn es hierfür einen rechtlichen oder sachlichen Grund gibt.
(
2
)
Das Eigenkapital der Pfarrkasse ist aufgrund des Gesetzes über das Pfarrkassenvermögen getrennt nachzuweisen.
(
3
)
1 Das Eigenkapital der Friedhofskasse ist getrennt nachzuweisen, da es sich um einen Gebührenhaushalt handelt, der nicht aus Kirchensteuermitteln subventioniert werden soll. 2 Die Überschüsse oder Verluste der Kostenstelle Friedhof sind somit im Eigenkapital der Friedhofskasse zu buchen.
(
4
)
1 Das Eigenkapital des Kindergartens ist getrennt auszuweisen, da es in der Regel eine Kostenübernahme bzw. einen Defizitausgleich durch die Kommune gibt. 2 Auch hier sind Überschüsse und Verluste der Kostenstelle separat in der Bilanz auszuweisen, damit keine Vermischung mit den sonstigen Tätigkeiten der Kirchengemeinde stattfindet.
(
5
)
1 Für Unselbstständige Stiftungen ist der Sonderposten getrennt auszuwiesen, da das Stiftungskapital gem. dem Stiftungsgesetz besonderen Regelungen unterliegt. 2 Stiftungen sollen in einer separaten Kostenstelle verbucht werden und der Erfolg mit dem Stiftungsvermögen verrechnet werden. 3 In der Regel ist dies auch in der Stiftungssatzung so vorgesehen.
#§ 6
Anlagenverwaltung
(
1
)
1 Ergänzend zur Buchung auf den Bilanzkonten ist das Anlagevermögen der Kirchengemeinde in der Anlagenverwaltung aufzuführen. 2 In der Anlagenverwaltung wird die Anschaffung, die Wertentwicklung und der Abgang eines jeden einzelnen Anlageguts (immaterielle Vermögensgegenstände, Immobilien, Geldanlagen und mobile Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 5.000 €) dargestellt. 3 Die Gruppierungen richten sich nach dem Bilanzschema (§ 16 Absatz 3 Haushaltsordnung).
(
2
)
1 Die Dotationen sind aufzunehmen. 2 Es sollen die folgenden unterschieden werden:
- Kirchenkasse,
- Pfarrkasse und
- Friedhofskasse.
(
3
)
1 Die früheren Dotationen Diakoniekasse, Schwesternkasse und Ähnliches werden mit entsprechender Zweckbindung in der Kirchenkasse zusammengeführt. 2 Mögliche Zweckbindungen durch Dritte sind zu beachten. 3 Diese sind zusätzlich anzugeben.
(
4
)
Die Werte der Anlagenverwaltung müssen mit den Werten in der Bilanz übereinstimmen.
#§ 7
Genehmigungspflichtige Vermögensverfügungen
(
1
)
1 Kirchliche Körperschaften haben ihr Vermögen zur Erfüllung kirchlichen Aufgaben wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. 2 Um dieses sicherzustellen ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. 3 Um kirchliche Körperschaften darin zu unterstützen können bestimmte Vermögensverpflichtungen nur mit Genehmigung erfolgen. 4 Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 74 der Kirchenverfassung. 5 Im Hinblick Veränderungen der Passivseite der Bilanz gelten die nachfolgenden Grundsätze.
(
2
)
1 Die Umwidmung und außerordentliche Nutzung des Vermögens bedarf der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode (§ 74 Absatz 1 Nr. 8 Buchst. b und c Kirchenverfassung). 2 Eine außerordentliche Nutzung ist insbesondere gegeben, wenn
- neue wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen werden oder bestehende wirtschaftliche Tätigkeiten beendet werden,
- Vermögensbestandteile in das Eigenkapital privatrechtlicher, juristischer Personen übertragen werden oder
- Kapitalvermögen in Anlagevermögen umgewandelt wird.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.