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Richtlinie
(zu § 41 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Ausübung der
Feststellungs- und Anordnungsbefugnis

vom 22. April 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 40)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 41 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Zahlungsanordnungen können nur erfolgen, wenn zuvor die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde (Feststellungsvermerk).
( 2 ) Der Feststellungsvermerk, und die Zahlungsanordnung können nicht von der gleichen Person unterzeichnet werden.
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§ 2
Feststellungsvermerk

( 1 ) Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist schriftlich oder elektronisch festzustellen. Mit der Feststellung wird bestätigt, dass
  1. ein sachlicher Grund zur Zahlung vorliegt und die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden;
  2. es sich beim bezeichneten Zahlungsempfänger um den Empfangsberechtigten handelt;
  3. die internen Maßgaben für das Beschaffungswesen eingehalten wurden;
  4. die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung sachgemäß und vollständig dem Auftrag entsprechend erbracht worden ist;
  5. dass die der Anordnung zu Grunde liegenden Berechnungen richtig sind;
  6. die der Anordnung zu Grunde liegenden Berechnungsunterlagen (Besoldungsordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen usw.) richtig angewendet sind.
( 2 ) Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft legt fest, wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen darf. Es ist zentrales Verzeichnis über die Ermächtigungen zu führen und aktuell zu halten. Gemäß § 8 Absatz 2 Haushaltsordnung ist zuständig
  1. in der Kirchengemeinde der Kirchenrat/das Presbyterium;
  2. im Synodalverband das Moderamen der Synode;
  3. in der Gesamtkirche das Moderamen der Gesamtsynode und
  4. in sonstigen Fällen das für die Geschäftsführung zuständige Organ.
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§ 3
Kassenanordnungen

( 1 ) Kassenanordnungen sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen; sie müssen insbesondere den Grund und, soweit nötig, die Berechnung enthalten. Unterlagen, welche die Zahlung begründen, sind beizufügen. Die Kassenanordnungen müssen rechnerisch geprüft und sachlich festgestellt sein.
( 2 ) Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten lauten. Das gleiche gilt für Angehörige, die mit dem Anordnungsberechtigten bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind.
( 3 ) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jeweils für ein Haushaltsjahr mit der Annahme solcher Einnahmen oder der Leistung solcher Ausgaben beauftragt werden, die regelmäßig wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Abbuchung zulässig.
( 4 ) Bei Zahlungen bis zu 50,00 € kann auf die Anordnung der Zahlung verzichtet werden, wenn die Feststellung und Zahlbarmachung nicht durch die gleiche Person erfolgt. Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft (§ 2 Absatz 2) legt fest, wer diese Zahlungen veranlassen darf.
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§ 4
Anordnungsbefugnis

( 1 ) Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft (§ 2 Absatz 2) legt fest, wer Anordnungsbefugt ist. Es ist zentrales Verzeichnis über die Ermächtigungen zu führen und aktuell zu halten.
( 2 ) Unabhängig von einer Bestimmung nach Absatz 1 sind anordnungsbefugt
  1. für Kirchengemeinden, der Vorsitzende des Kirchenrates/Presbyteriums,
  2. für Synodalverbände, der Präses des Synodalverbandes.
  3. für die Gesamtkirche die beamteten Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.