.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
Rechtsverordnung
(zu § 26 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über die beschleunigte Tilgung,
Bilanzierung sowie Voraussetzungen
für den Erlass bestehender Innerer Anleihen
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 36)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 26 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Auflösung innere Anleihen
(
1
)
1 Die Inneren Anleihen werden spätestens bis zum 31.12.2024 zu Gunsten und zu Lasten der betreffenden Dotationen zahlungsunwirksam aufgelöst. 2 Ab dem Zeitpunkt der Auflösung entfällt der Zinsanspruch.
(
2
)
In Einzelfällen kann das Moderamen der Gesamtsynode Ausnahmen erlassen.
(
3
)
1 Insofern die Innere Anleihe als Forderung und Verbindlichkeit bilanziert ist, sind die Posten gegen das Eigenkapital zahlungsunwirksam aufzulösen. 2 Wenn die Kirchenkasse Mittel anderer Kassen in Anspruch nimmt, werden diese vom Basiskapital abgezogen. 3 Das Basiskapital kann dadurch einen negativen Bestand ausweisen.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.