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Rechtsverordnung
(zu § 26 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über die beschleunigte Tilgung,
Bilanzierung sowie Voraussetzungen
für den Erlass bestehender Innerer Anleihen

vom 22. April 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 36)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 26 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Auflösung innere Anleihen

( 1 ) Die Inneren Anleihen werden spätestens bis zum 31.12.2024 zu Gunsten und zu Lasten der betreffenden Dotationen zahlungsunwirksam aufgelöst. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung entfällt der Zinsanspruch.
( 2 ) In Einzelfällen kann das Moderamen der Gesamtsynode Ausnahmen erlassen.
( 3 ) Insofern die Innere Anleihe als Forderung und Verbindlichkeit bilanziert ist, sind die Posten gegen das Eigenkapital zahlungsunwirksam aufzulösen. Wenn die Kirchenkasse Mittel anderer Kassen in Anspruch nimmt, werden diese vom Basiskapital abgezogen. Das Basiskapital kann dadurch einen negativen Bestand ausweisen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.