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Rechtsverordnung
(zu § 47 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über zulässige Anlageformen

vom 22. April 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 38)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 47 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung ist verbindlich für alle Körperschaften im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung).
( 2 ) Sie gilt für die Verwaltung von Mitteln, die mittel- und langfristig am Kapitalmarkt investiert werden können (Anlagevermögen).
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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang.
( 2 ) Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und hoher Verfügbarkeit des Kapitals zu erreichen. Im Rahmen der Vermögensanlage für die Einrichtung ist die Zielsetzung auf die reale Kapitalerhaltung (also unter Berücksichtigung der Inflationsrate) bei einer angemessenen Rendite ausgelegt.
( 3 ) Die Vermögensanlagen sind so zu wählen, dass das Gesamtvermögen langfristig erhalten bleibt. Vorrangig für die Anlageentscheidung der Körperschaft ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“.
( 4 ) Bei der Auswahl von Kapitalanlagen sind gleichberechtigt zu den klassischen Zielen der Geldanlage – Sicherheit, Rendite und Liquidität – nachhaltige Aspekte einzubeziehen. Insgesamt sollen die Geldanlagen nach christlich/ethischen Grundsätzen erfolgen. Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
( 5 ) In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 3
Regelmäßige Kontrolle der Anlage

Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
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§ 4
Art und Gewichtung von Geldanlagen

Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
Arten und Gewichtung von Bankprodukte und Wertpapieranlagen:
Anlagequalität
Bankprodukte / Wertpapieranlagen
Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen
A
  • Anlagen nach dem Kirchengesetz über die Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche vom 27. November 2015 in der jeweils gültigen Fassung
  • Anlageprodukte von Banken, die durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sind, wie z.B. Festgelder/Tagesgelder/Sparbriefe oder Wachstumssparen
  • Bundesschatzbriefe
  • Finanzierungsschätze
Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen.
B
  • auf Euro lautende Geldmarkt- und geldmarktnahe Fonds
  • festverzinsliche Euro-Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen (IHS)), wenn sie durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert und nicht nachrangig sind, Anleihen der öffentlichen Hand, deren Bonität ein Mindestrating von AAA bis einschließlich A- aufweisen)
  • vom Landeskirchenamt aufgelegte und betreute Spezialfonds
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen.
C
  • Geschäftsanteile und Genussrechte von Banken in der Rechtsform einer e.G., die dem Institutsschutz des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angehören
  • gedeckte Papiere (z.B. Pfandbriefe, deren Bonität ein Mindestrating von AAA bis einschließlich A- aufweisen)
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %.
D
  • Festverzinsliche Euro-Wertpapiere (auch Unternehmensanleihen), wenn sie keinem Sicherungsfonds unterliegen und nicht nachrangig sind; deren Bonität von AAA bis einschließlich A- aufweist
  • Mischfonds und Spezialfonds mit einem Aktienanteil von bis zu 30 %, mit Anlageschwerpunkt Euroraum
  • Vermögensverwaltung mit einem Aktienanteil von bis zu 30 %
  • Rentenfonds mit Anlageschwerpunkt Euroraum
  • Zertifikate mit Kapitalgarantie
  • Fonds mit Kapitalgarantie
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %.
E
  • Internationale Rentenfonds
  • Aktienfonds (z.B. Öko-Aktienfonds)
  • Mischfonds oder Spezialfonds mit einem höheren Aktienanteil als 30 %
  • Vermögensverwaltung mit einem höheren Aktienanteil als 30 %
  • offene und geschlossene Immobilienfonds mit Schwerpunkt Europa
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.