.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
Rechtsverordnung
(zu § 47 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über zulässige Anlageformen
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 38)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 47 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung ist verbindlich für alle Körperschaften im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung).
(2) Sie gilt für die Verwaltung von Mitteln, die mittel- und langfristig am Kapitalmarkt investiert werden können (Anlagevermögen).
#§ 2
Grundsatz
(1) 1Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. 2Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang.
(2) 1Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und hoher Verfügbarkeit des Kapitals zu erreichen. 2Im Rahmen der Vermögensanlage für die Einrichtung ist die Zielsetzung auf die reale Kapitalerhaltung (also unter Berücksichtigung der Inflationsrate) bei einer angemessenen Rendite ausgelegt.
(3) 1Die Vermögensanlagen sind so zu wählen, dass das Gesamtvermögen langfristig erhalten bleibt. 2Vorrangig für die Anlageentscheidung der Körperschaft ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“.
(4) 1Bei der Auswahl von Kapitalanlagen sind gleichberechtigt zu den klassischen Zielen der Geldanlage – Sicherheit, Rendite und Liquidität – nachhaltige Aspekte einzubeziehen. 2Insgesamt sollen die Geldanlagen nach christlich/ethischen Grundsätzen erfolgen. 3Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
(5) In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 3
Regelmäßige Kontrolle der Anlage
1Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. 2Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
#§ 4
Art und Gewichtung von Geldanlagen
1Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. 2Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
3Arten und Gewichtung von Bankprodukte und Wertpapieranlagen:
Anlagequalität | Bankprodukte / Wertpapieranlagen | Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen |
|---|---|---|
A |
| Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen. |
B |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen. |
C |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %. |
D |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %. |
E |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.