.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
Rechtsverordnung
(zu § 47 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über zulässige Anlageformen
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 38)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 47 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung ist verbindlich für alle Körperschaften im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung).
(
2
)
Sie gilt für die Verwaltung von Mitteln, die mittel- und langfristig am Kapitalmarkt investiert werden können (Anlagevermögen).
#§ 2
Grundsatz
(
1
)
1 Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. 2 Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang.
(
2
)
1 Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und hoher Verfügbarkeit des Kapitals zu erreichen. 2 Im Rahmen der Vermögensanlage für die Einrichtung ist die Zielsetzung auf die reale Kapitalerhaltung (also unter Berücksichtigung der Inflationsrate) bei einer angemessenen Rendite ausgelegt.
(
3
)
1 Die Vermögensanlagen sind so zu wählen, dass das Gesamtvermögen langfristig erhalten bleibt. 2 Vorrangig für die Anlageentscheidung der Körperschaft ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“.
(
4
)
1 Bei der Auswahl von Kapitalanlagen sind gleichberechtigt zu den klassischen Zielen der Geldanlage – Sicherheit, Rendite und Liquidität – nachhaltige Aspekte einzubeziehen. 2 Insgesamt sollen die Geldanlagen nach christlich/ethischen Grundsätzen erfolgen. 3 Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
(
5
)
In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 3
Regelmäßige Kontrolle der Anlage
1 Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. 2 Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
#§ 4
Art und Gewichtung von Geldanlagen
1 Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. 2 Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
3 Arten und Gewichtung von Bankprodukte und Wertpapieranlagen:
Anlagequalität | Bankprodukte / Wertpapieranlagen | Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen |
A |
| Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen. |
B |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen. |
C |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %. |
D |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %. |
E |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.