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Richtlinie
(zu § 63 Absatz 1 Haushaltsordnung)
über die Bewertung und Nutzungsdauer
von Vermögensgegenständen
sowie die Bildung von
Substanzerhaltungsrücklagen

vom 22. April 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 42)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 63 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten fünftausend Euro nicht übersteigen, werden im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in voller Höhe als Aufwand gebucht.
( 2 ) Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, sind entsprechend ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
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§ 2
Nutzungsdauer

( 1 ) Für Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als fünftausende Euro betragen haben, gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Nutzungsdauern:
Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzung in Jahren
1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.01
Gottesdienststätte
1.011
Kirchen
300
1.012
Friedhofskapellen
80
1.02
Funktionsgebäude
1.021
Gemeindehäuser, -zentren (auch gemischt genutzt mit Gottesdienststätte)
50
1.022
Häuser, Wohn- und Geschäfts-, gemischt genutzt, Mehrfamilien-
70
1.023
Hotels, Heime, Personal-, Schwestern-, Alten-, Freizeit-, Jugend-
60
1.024
Kindergärten, -tagesstätten
50
1.025
Trauerhallen
80
1.026
Tagungsstätten, Freizeitheime
50
1.027
Verwaltungs-, Bürogebäude
50
1.03
Sonstige Gebäude
1.031
Baracken (Schuppen), Behelfsbauten
20
1.0321
Garagen (massiv)
50
1.0322
Garagen (teilmassiv) – Carport
30
1.0331
Hallen (Holzkonstruktion, in Leichtbauweise)
30
1.0332
Hallen (massiv)
60
2
Außenanlagen
2.01
Drainagen (Ton oder Kunststoff)
13
2.02
Betonmauer, Ziegelmauer
35
2.03
Fahrradständer (überdacht)
20
2.04
Grünanlagen
15
2.05
Hofbefestigungen (wassergebunden, Beton, Pflaster, Asphalt
20
2.061
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)
9
2.062
Parkplätze (mit Packlage)
19
2.07
Pflasterstein- oder Plattenwege
15
2.08
Spielplätze
12
2.091
Wege und Plätze (einfache Bauart)
10
2.092
Wege und Plätze (Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt)
20
3
Technische Anlagen (Betriebsanlagen) - unselbständige Gebäudebestandteile
3.01
Abwasserreinigungsanlagen (3-Kammer-System)
20
3.02
Alarmgeber, Alarmanlagen, Pausensignalanlagen
11
3.03
Aufzüge etc. (stationär)
15
3.04
Beschallungsanlagen
15
3.05
Glocken
100
3.06
Heizungsanlagen
20
3.07
Orgeln eingebaut (mechanisch)
100
3.08
Orgeln eingebaut (elektrisch)
50
3.09
Photovoltaikanlagen
20
3.10
Schaukästen, Vitrinen
9
3.11
Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser)
10
3.12
Überwachungsanlagen, Videoanlagen
11
3.13
Wärmetauscher
15
3.14
Wasseraufbereitungs-, -enthärtungsanlagen
12
4
Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung
4.01
Bänke aus Holz (Kirchenbänke)
25
4.02
Bestuhlung von Trauerhallen
25
4.03
Bühnenausstattung, -technik
20
4.04
Druckereimaschinen u.ä.
15
4.05
Fettabscheider
5
4.06
Kommunikationssysteme
15
4.07
Kücheneinrichtung
15
4.08
Küchengeräte
10
4.09
Raumpflegemaschinen, Industriestaubsauger
7
4.10
Sargversenk- und -hebeanlagen
12
4.12
Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.)
10
4.13
Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte)
15
4.14
Werkstatteinrichtungen
14
( 2 ) Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die o.g. Nutzungsdauer, so können anstelle der o.g. Zeiträume die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Zeiträume berücksichtigt werden.
( 3 ) Liegt eine Mehrfachnutzung eines Gebäudes vor, bestimmt der flächenmäßig größte Anteil die Nutzungsdauer.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.