.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
(zu § 62 Absatz 7 Haushaltsordnung)
zur Ermittlung von
Anschaffungs- und Herstellungskosten
bei Immobilien sowie der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
vom 22. April 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 39)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 62 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Erstbewertung von Immobilien
(
1
)
1 Für Gebäude, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens zehn Jahren im Eigentum der Kirchengemeinde stehen, wird angenommen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr vorliegen. 2 Diese Gebäude sind bei der erstmaligen Bewertung mit dem Friedensneubauwert multipliziert mit dem Baupreisindex zu bewerten. 3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Für alle Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche, die zum 1.1.2023 oder später eine erstmalige Eröffnungsbilanz erstellt haben, gilt der Baupreisindex 2022 (16,682).
- Zur Bewertung wir das Produkt aus Friedensneubauwert und Baupreisindex mit dem Faktor 0,5 multipliziert.
(
2
)
Bei Erbbaugrundstücken werden das Grundstück dem Vermögen des Eigentümers (Erbbaugeber), darauf stehende Gebäude dem Vermögen des Erbbaunehmers zugerechnet.
#§ 2
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
1 Nach § 64 Absatz 2 Haushaltsordnung ist für die Instandsetzung der Gebäude oder für Baumaßnahmen eine Substanzerhaltungsrücklage mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibung zu bilden. 2 Beträge, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen in eine Rücklage für Baumaßnahmen zuzuführen sind, werden angerechnet.
(
2
)
1 Für Gebäude, deren Instandsetzung oder Baumaßnahmen dauerhaft vertraglich oder gesetzlich an einen Dritten übertragen wurden, ist keine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden. 2 Für Gebäude, für die die Instandsetzung oder Baumaßnahmen vertraglich oder gesetzlich dauerhaft von der jeweiligen Körperschaft übernommen wurden, ist eine Substanzerhaltungsrücklage nach Maßgabe der Haushaltsordnung zu bilden.
(
3
)
Die Kosten für die bauliche Unterhaltung werden nicht durch die Substanzerhaltungsrücklage getragen.
#§ 3
Definitionen
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1
)
Als Baumaßnahmen gelten Neu-, Erweiterungs- und Umbauten.
(
2
)
1 Unter die Instandsetzung baulicher Anlagen fallen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit eines Bauwerks, bei denen Schäden oder Mängel durch Reparaturen oder den Austausch von Teilen beseitigt werden. 2 Ziel ist die Behebung von Schäden oder Mängeln, die bereits entstanden sind, oft um den ursprünglichen Zustand oder die Tragfähigkeit wiederherzustellen.
(
3
)
1 Als Unterhaltung baulicher Anlagen gelten Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit von baulichen Anlagen, ohne wesentliche Eingriffe in die Struktur oder die Substanz des Bauwerks vorzunehmen. 2 Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Gebäude oder die bauliche Anlage ihren ursprünglichen Zweck weiterhin erfüllen kann, sowie die Vermeidung von Schäden durch normalen Verschleiß.
#§ 4
Zuführung und Entnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
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1 Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien die nicht dem Pfarrkassenvermögen zugeordnet sind, werden grundsätzlich der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt. 2 Die Abführung von Erlösen aus dem Pfarrvermögen bleibt unberührt. 3 Eine außerordentliche Verwendung kann vom Moderamen der Gesamtsynode genehmigt werden.
(
2
)
Baumaßnahmen, die aus der Substanzerhaltungsrücklage finanziert werden, sind dem Gebäudewert zuzuschreiben.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.