.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
Kapitel 1
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kapitel 2
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Kapitel 1
#§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
#§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
#§ 37
§ 38
Kapitel 2
#§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
Kirchengesetz
über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO)1#
vom 21. Mai 2026
(GVBl. Bd. 22 Nr. 77)
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt der Pfarrerin und des Pfarrers in der Evangelisch-reformierten Kirche anstreben. 2 Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen zur Ersten und zur Zweiten Theologischen Prüfung.
#§ 2
Theologisches Prüfungsamt
(
1
)
1 Die Durchführung der Theologischen Prüfungen obliegt dem Theologischen Prüfungsamt. 2 Das Theologische Prüfungsamt ist der theologische Prüfungsausschuss i.S.d. § 74 Absatz 1 Nr. 6 Kirchenverfassung. 3 Es kann sich im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
1 Das Theologische Prüfungsamt besteht aus:
- der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten,
- den vom Moderamen der Gesamtsynode für die Dauer von zwölf Jahren zu berufenden Mitgliedern.
3 Das Moderamen der Gesamtsynode legt den Vorsitz sowie die Stellvertretungen fest.
(
3
)
1 Ein berufenes Mitglied scheidet vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Theologischen Prüfungsamt mit dem Tage aus, an welchem es diejenige Tätigkeit aufgibt, welche die Voraussetzung für die Berufung in das Theologische Prüfungsamt gewesen ist. 2 Daneben scheidet ein berufenes Mitglied außer durch Tod durch Niederlegung des Amtes aus dem Theologischen Prüfungsamt aus.
(
4
)
Das Landeskirchenamt ist die Verwaltungsstelle des Theologischen Prüfungsamtes.
#§ 3
Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse
(
1
)
1 Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. 2 Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. 3 Bei ihrer Zusammensetzung ist auf eine Ausgewogenheit von wissenschaftlicher Theologie und praktischer Anwendung zu achten.
(
2
)
Bei mündlichen Prüfungsleistungen sind mindestens drei Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend (Prüfungsausschuss), bei anderen Prüfungsleistungen besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens zwei Personen.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse, denen sie oder er angehört. 2 Gehört die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes einer Prüfungskommission oder einem Prüfungsausschuss nicht an, überträgt sie oder er den Vorsitz auf ein Mitglied der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses.
(
4
)
Die Mitglieder des theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(
5
)
Die Sitzungen des theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(
6
)
1 Das theologische Prüfungsamt, die Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
#II. Theologisches Studium und Erste Theologische Prüfung
#Kapitel 1
Theologisches Studium
#§ 4
Liste der Studierenden der Theologie
(
1
)
Studierende der Theologie, die
- zum Zeitpunkt ihrer Reifeprüfung oder während ihres Studiums der Theologie einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche angehören oder
- beabsichtigen, die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirche zu erwerben
können zu Beginn ihres Studiums die Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“ beantragen.
(
2
)
1 Mit der Eintragung in die Liste der Studierenden der Theologie wird ein Betreuungsverhältnis während des Studiums zur Evangelisch-reformierten Kirche begründet. 2 Es werden Beratungsgespräche und gesamtkirchliche Tagungen angeboten. 3 Durch die Eintragung wird kein Rechtsverhältnis begründet.
(
3
)
1 Der Antrag gemäß Absatz 1 ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu stellen. 2 Dem Antrag ist
- ein Lebenslauf mit Lichtbild,
- ein Zeugnis des zuständigen Kirchenrats/Presbyteriums,
- eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses und
- eine Immatrikulationsbescheinigung
beizufügen.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet nach einem persönlichen Gespräch mit der oder dem Studierenden über den Antrag.
(
5
)
Studierende sind verpflichtet, jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines Jahres durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie Evangelische Theologie im Hauptfach studieren.
(
6
)
Für Studierende, die der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder einer Gemeinde des Bundes reformierter Kirchen in Deutschland angehören, gelten die kirchenvertraglichen Regelungen zur Ausbildung von Theologinnen und Theologen.
#§ 5
Konvent der Theologiestudierenden
(
1
)
Die in der Liste der Studierenden der Theologie eingetragenen Studierenden bilden den Konvent der Theologiestudierenden.
(
2
)
1 Der Konvent hat die Aufgabe, das kontinuierliche Gespräch der Studierenden untereinander und mit den Verantwortlichen für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen zu pflegen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
3
)
Der Konvent benennt der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eine Ansprechperson.
(
4
)
Zur Förderung, Begleitung und Beratung der Theologiestudierenden dürfen Name, Vorname, Adresse einschließlich Telefonnummer, Fax-Nummer und E-Mailadresse sowie der Studienort an den Konvent und den Vorstand der Kandidatenkonferenz übermittelt werden.
#§ 6
Streichung von der Liste
1 Studierende, die
- den Nachweis gemäß § 4 Absatz 5 trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht beibringen,
- die Streichung von der Liste der Studierenden der Theologie beantragen,
- ein Betreuungsverhältnis zu einer anderen Kirche eingehen oder
- aus der Evangelischen Kirche austreten,
werden von der Liste der Studierenden der Theologie gestrichen. 2 Mit der Streichung endet das Betreuungsverhältnis gemäß § 4 Absatz 2. 3 Erfolgt die Streichung aufgrund von Satz 1 Nr. 3 und 4, kann eine Wiederaufnahme nur nach Beseitigung des Grundes erfolgen, der zur Streichung geführt hat.
#§ 7
Gemeindepraktikum
Studierende der Theologie absolvieren das in der für sie gültigen Studienordnung vorgesehene Gemeindepraktikum in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche.
#§ 8
Öffentliche Wortverkündigung
Studierenden der Theologie kann vom zuständigen Kirchenrat/Presbyterium für den einzelnen Fall und nach Durchsicht der Predigt durch die Pfarrerin oder den Pfarrer der Kirchengemeinde die Erlaubnis erteilt werden, den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung wahrzunehmen.
#§ 9
Examensvorbereitung
1 Sobald Studierende der Theologie das 9. Fachsemester beendet haben, sollen sie sich zur Beratung hinsichtlich ihrer Examensvorbereitung zu einem Gespräch mit dem Theologischen Prüfungsamt melden. 2 Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamts.
#Kapitel 2
Erste Theologische Prüfung
#§ 10
Theologisches Studium
(
1
)
1 Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie im Hauptfach von mindestens acht Semestern vorausgehen, von denen mindestens sechs an deutschen staatlichen Hochschulen belegt worden sind. 2 Mindestens sechs Semester müssen nach Ablegung der letzten Sprachprüfung belegt worden sein.
(
2
)
Das kirchliche Einverständnis zu Ausnahmen gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 erteilt das Moderamen der Gesamtsynode auf Vorschlag des Theologischen Prüfungsamtes.
#§ 11
Zielsetzung der Ersten Theologischen Prüfung
(
1
)
In der Ersten Theologischen Prüfung führen die Studierenden der Theologie den Nachweis, dass sie über die wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Voraussetzung für die praktisch-theologische Ausbildung und für den späteren Dienst in der Kirche sind.
(
2
)
Die Erste Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
#§ 12
Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Studierende, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, können die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes beantragen.
(
2
)
Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu beantragen.
(
3
)
Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie,
- der Nachweis über das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“, die der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung entsprechend gestaltet ist,
- der Nachweis der bestandenen Philosophieprüfung,
- Nachweise über ein erfolgreich abgeleistetes Hauptstudium durch:
mindestens 120 Leistungspunkte, darunter
mindestens die erfolgreiche Teilnahme an je zwei Lehrveranstaltungen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie,
mindestens zwei mit Erfolg eingereichte Hausarbeiten,
mindestens eine bestandene mündliche Prüfung, - der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
- der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
- Angaben zur mündlichen Prüfung (§ 19 Absatz 1 Satz 2),
- ein Lebenslauf, der neben dem Bildungsgang abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und eingehend den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt. Dabei ist anzugeben, wo besondere Schwerpunkte des Studiums lagen,
und ob weitere nichttheologische Gebiete in das Studium einbezogen wurden (diese Angaben können im Examen berücksichtigt werden), - die Angabe, ob der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einem anderen Ort zur Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
- Nachweise
- der Taufe
- der Konfirmation
- der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
- das Reifezeugnis und das Zeugnis über die Prüfung im Lateinischen (Latinum), Griechischen und Hebräischen, soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht schon bei der Reifeprüfung nachgewiesen wurden,
- die Mitteilung, ob der Kandidat oder die Kandidatin beabsichtigt, unmittelbar nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 28 Absatz 1) zu stellen,
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird,
- ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird, und
- die Angabe, in welchem Prüfungsfach die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll (§ 15).
(
4
)
Arbeiten und erworbene Universitätszeugnisse, die zur besseren Beurteilung des Studiums geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
(
5
)
Über Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 2 bis 6 entscheidet bei gleichwertigem Studium auf Antrag das Theologische Prüfungsamt.
#§ 13
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
(
2
)
1 Die Entscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. 2 Der kirchliche Rechtsweg ist gegeben.
(
3
)
1 Studierende können ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zurücknehmen. 2 Alle bis dahin abgelegten Prüfungsleistungen werden mit der Rücknahme gegenstandslos. 3 Abweichend von Satz 1 ist eine Rücknahme bis zur Eröffnung der mündlichen Prüfung zulässig, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit drei Punkten oder weniger bewertet wird. 4 Die Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung kann nur einmal erfolgen.
#§ 14
Gliederung der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:
- eine wissenschaftliche Hausarbeit,
- eine Predigt mit exegetischer und meditativer Vorüberlegung,
- drei Klausuren und
- die mündliche Prüfung.
(
2
)
Die Prüfung umfasst fünf Fächer:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchen- und Theologiegeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und
- Praktische Theologie (Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik).
§ 15
Wissenschaftliche Hausarbeit
(
1
)
1 Mit der wissenschaftlichen Hausarbeit soll die Befähigung zur selbstständigen Lösung einer theologischen Aufgabe nachgewiesen werden. 2 Sie soll insbesondere Aufschluss über das methodische Können und die Fähigkeiten zu einem begründeten kritischen Urteil geben.
(
2
)
Die wissenschaftliche Hausarbeit kann in den Prüfungsfächern
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchen- und Theologiegeschichte oder
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
geschrieben werden.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit im gewählten Prüfungsfach (§ 12 Absatz 3 Nr. 15) fest und teilt es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. 2 Bei der Themenfindung für die wissenschaftliche Hausarbeit werden die Kandidatin oder der Kandidat von einem Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes betreut.
(
4
)
1 Die wissenschaftliche Hausarbeit darf einschließlich Anmerkungen den Umfang von 60 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 120.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 2 Der Arbeit ist zusätzlich eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(
5
)
Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Zulassung zur Prüfung abzufassen und bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes in gedruckter und geeigneter digitaler Form einzureichen.
(
5
)
Die beurteilte wissenschaftliche Hausarbeit sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
#§ 16
Predigtarbeit
(
1
)
1 Die Ausarbeitung einer Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Predigt selbständig zu erarbeiten, den Weg vom Text zur Predigt zu begründen und die Predigt zu halten. 2 Die Predigtarbeit ist eine Prüfungsleistung im Fach Praktische Theologie.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung zwei Predigttexte zur Wahl. 2 Die Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen muss binnen zwei Wochen nach dem für die Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit festgesetzten Termin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes in gedruckter und geeigneter digitaler Form eingereicht werden; sie darf den Umfang von 20 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 40.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 3 Zusätzlich ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, beizufügen.
(
3
)
Die Predigt wird in einem Gemeindegottesdienst in Anwesenheit des zuständigen Prüfungsausschusses, frühestens am Sonntag nach Abgabe der schriftlichen Predigt, gehalten.
(
4
)
Die beurteilte Predigt sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
#§ 17
Zeiträume zwischen Teilen der Prüfung
(
1
)
Der Zeitraum zwischen der Abgabe der Predigt und dem Termin der Klausuren beträgt mindestens vier Wochen.
(
2
)
Der Zeitraum zwischen den Klausuren und der mündlichen Prüfung beträgt mindestens vier Wochen.
#§ 18
Klausuren
(
1
)
Es werden drei Klausuren geschrieben. Klausurfächer sind
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchen- und Theologiegeschichte und
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik).
In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt die Klausurleistung.
(
2
)
Für jede Klausur werden jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt.
(
3
)
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Stunden. Als Hilfsmittel sind zugelassen:
- für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 1 ein hebräisches Lexikon,
- für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein griechisches Lexikon,
- für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine deutsche Bibel (wahlweise die jeweils neuste Ausgabe der Zürcher Bibel oder der Lutherbibel),
- für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 4 die vom Theologischen Prüfungsausschuss vorab bestimmten Hilfsmittel.
Die Texte, Quellen und Hilfsmittel werden vom Theologischen Prüfungsamt gestellt.
(
4
)
Bei einer Klausur in den Fächern „Altes Testament“ oder „Neues Testament“ kann nach Anfertigung und Abgabe der Übersetzung bei der aufsichtsführenden Person eine deutsche Bibel ausgehändigt werden.
(
5
)
Die beurteilten Klausuren sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
#§ 19
Mündliche Prüfung
(
1
)
In der mündlichen Prüfung soll Grundwissen nachgewiesen werden. Schwerpunkte, die während des Studiums gesetzt wurden, können berücksichtigt werden.
(
2
)
Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
- Altes Testament
Kenntnis des Alten TestamentesLesen und Übersetzen
Exegese30 Minuten - Neues Testament
Kenntnis des Neuen TestamentesLesen und Übersetzen
Exegese30 Minuten - Kirchen- und Theologiegeschichte25 Minuten
- Systematische Theologie
- Dogmatik25 Minuten
- Ethik20 Minuten
- Praktische Theologie (insbesondere Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik)20 Minuten
§ 20
Ablauf der mündlichen Prüfung
(
1
)
1 Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die neben Angaben über die Prüfungsthemen und den Verlauf der Prüfung Zeit und Ort der Prüfung sowie den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Prüferinnen und Prüfer enthält. 2 Vom Theologischen Prüfungsamt vorab bestimmte Hilfsmittel sind zugelassen.
(
2
)
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, doch werden Studierende der Theologie nach dem 6. Semester zum Zuhören zugelassen, wenn die oder der zu Prüfende einverstanden ist.
(
3
)
Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 kann bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung angemeldet werden.
#§ 21
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(
1
)
Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher gemeinsamer Beratung mit Mehrheit über das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote fest.
(
2
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer und die Gesamtnote werden mit folgenden Punktesystem bewertet:
- 15/14/13 Punkte =
- sehr gut (1);
eine hervorragende Leistung; - 12/11/10 Punkte =
- gut (2);
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; - 9/8/7 Punkte =
- befriedigend (3);
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; - 6/5/4 Punkte =
- ausreichend (4);
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; - 3/2/1 Punkte =
- mangelhaft (5);
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; - 0 Punkte =
- ungenügend (6);
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(
3
)
Die wissenschaftliche Arbeit und die Klausuren werden den jeweiligen Fächern zugerechnet.
(
4
)
Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer errechnen sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller in dem jeweiligen Fach erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen.
(
5
)
1 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Dabei zählen die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach, die Noten der Predigtarbeit und der mündlichen Prüfungen zweifach und die Noten der Klausuren einfach.
(
6
)
Die gemäß Absatz 4 und 5 ermittelten Punktwerte entsprechen folgenden Noten:
- 15,0 - 12,5
- = sehr gut
- 12,4 - 9,5
- = gut
- 9,4 - 6,5
- = befriedigend
- 6,4 - 4,0
- = ausreichend
- 3,9 - 0
- = nicht bestanden
Bei der Ermittlung der Noten wird nur die erste Nachkommastelle des Punktwertes berücksichtigt, weitere Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 22
Bestehen der Prüfung und Folgen unzureichender Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern ein ausreichendes oder besseres Ergebnis erzielt worden ist.
(
2
)
1 Wer in einem Fach kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, kann sich innerhalb eines Jahres einer Nachprüfung unterziehen. 2 In der Nachprüfung ist der Teil der Prüfung zu wiederholen, in dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. 3 Das Ergebnis der Nachprüfung ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung.
(
3
)
1 Wer in der wissenschaftlichen Arbeit kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat und dieses unzureichende Ergebnis auch nicht durch die weiteren Prüfungsleistungen in demselben Fach ausgleicht, kann innerhalb eines halben Jahres eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 15 mit einem anderen Thema in demselben Prüfungsfach anfertigen; das Ergebnis ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung. 2 Satz 1 gilt für die Predigtarbeit entsprechend.
(
4
)
Wer in
- einem Fach trotz Nachprüfung oder Wiederholung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
- mehr als drei Einzelprüfungen kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
- einer Einzelprüfung ein „ungenügendes“ Ergebnis
erzielt, hat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
(
5
)
1 Wer die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die nochmalige Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung beantragen. 2 Der Antrag kann frühestens für die übernächste Erste Theologische Prüfung (§ 12 Absatz 2) nach der erfolglos beendeten Prüfung beantragt werden; dem Antrag auf Zulassung gemäß § 12 ist zusätzlich ein Bericht über die weitere Vorbereitung beizufügen. 3 Schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ beurteilt worden sind, können in der Wiederholungsprüfung auf Beschluss des Theologischen Prüfungsamtes angerechnet werden.
(
6
)
Wer die Erste Theologische Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
#§ 23
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis
(
1
)
1 Können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 4 Sie oder er entscheidet, ob eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. 5 Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu bestimmenden Termin fortgesetzt. 6 Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(
2
)
1 Wird eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder wird eine Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
#§ 24
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der oder dem Geprüften das Ergebnis der Prüfung mit. 2 Die Prüfungsprotokolle können im Landeskirchenamt eingesehen und eine Erläuterung des Prüfungsergebnisses kann verlangt werden.
(
2
)
Über die bestandene Prüfung wird
- ein Zeugnis mit Angabe der Gesamtnote sowie
- ein Zeugnis aus dem die Noten in den einzelnen Fächern sowie das Gesamtergebnis der Prüfung hervorgehen
erteilt.
#§ 25
Nachteilsausgleich
1 Weist eine Kandidatin oder ein Kandidat für die Erste Theologische Prüfung nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt das Theologische Prüfungsamt in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können (Nachteilsausgleich). 2 Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
#§ 26
Täuschungsversuche
(
1
)
Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen dieses Kirchengesetz entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung das Theologische Prüfungsamt.
(
2
)
In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(
3
)
Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt bei seinem nächsten Zusammentreffen die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
#III. Vorbereitungsdienst und Zweite Theologische Prüfung
#Kapitel 1
Vorbereitungsdienst
#§ 27
Zielsetzung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb der für die Wahrnehmung des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Im Vikariat sollen Kandidatinnen und Kandidaten die im Studium erlernten Kenntnisse in die Praxis umsetzen („angewandte Theologie“) und die Erfahrungen aus der Gemeindepraxis theologisch-wissenschaftlich reflektieren lernen („reflektierte Praxis“). 3 Auf diese Weise sollen sie pastorale Handlungskompetenz erwerben und ihre pastorale Identität entwickeln.
(
2
)
Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildungsabschnitte im gemeindlichen Dienst, im schulischen Religionsunterricht, Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung und die Vorbereitung auf die Zweite Theologische Prüfung.
(
3
)
1 Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhält die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie die Erlaubnis und den Auftrag, im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors (§ 33 Absatz 2) zu predigen, Taufen und Abendmahlsfeiern durchzuführen, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben (licentia concionandi). 2 Der § 36 Pfarrdienstgesetz der EKD findet entsprechende Anwendung.
#§ 28
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat)
(
1
)
Wer
- die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt (§ 2 Absatz 1 Satz 2) der Evangelisch-reformierten Kirche bestanden hat und
- für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD geeignet ist,
kann innerhalb von drei Jahren nach Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung beim Moderamen der Gesamtsynode die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen; der Dienst ist spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung anzutreten.
(
2
)
1 Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Erste Theologische Prüfung abgelegt hat und für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet ist, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode kann in diesem Fall die Aufnahme vom Ergebnis einer Aussprache vor dem Theologischen Prüfungsamt zur Feststellung des Bekenntnisstandes und der Eignung abhängig machen.
(
3
)
Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
(
4
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
#§ 29
Dienstverhältnis
(
1
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie tritt durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zu der Evangelisch-reformierten Kirche. 2 Die Amtsbezeichnung lautet „Vikarin“ oder „Vikar“.
(
2
)
Sofern nicht anders bestimmt, finden auf das Dienstverhältnis der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie die Vorschriften des für Kirchenbeamte geltenden Rechts Anwendung.
(
3
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat steht unter der Dienstaufsicht der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. 2 Die oder der Präses der Synode des Synodalverbandes, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird, führt die Mitaufsicht.
(
4
)
1 In besonders begründeten Fällen kann mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein privatrechtliches Dienstverhältnis vereinbart werden. 2 Im Dienstvertrag sind die den Dienst der Kandidatin oder des Kandidaten betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
#§ 30
Dauer und Beendigung
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und endet regelmäßig mit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf bis zu fünf Jahre verlängern.
(
2
)
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweite Theologische Prüfung bestanden wurde.
(
3
)
1 Abweichend von Absatz 1 endet das Dienstverhältnis, wenn die Zweite Theologische Prüfung zweimal nicht bestanden wurde. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fünf Jahre nach Dienstbeginn. 2 Die Prüfung kann trotzdem abgelegt werden.
#§ 31
Entlassung
Neben den kirchengesetzlich geregelten Fällen ist eine Kandidatin oder ein Kandidat der Theologie zu entlassen, wenn
- die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 28 Absatz 1 fortgefallen sind,
- sich erweist, dass sie oder er den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes auf Dauer nicht gerecht werden kann oder
- die Kandidatin oder der Kandidat auch nach Abmahnung durch ihr oder sein Verhalten die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht oder nach einem theologischen Gespräch dem in der Evangelisch-reformierten Kirche geltenden Bekenntnis beharrlich und öffentlich widerspricht.
§ 32
Ableistung des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst ist in der Regel in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche abzuleisten.
(
2
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in den Vorbereitungsdienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland einweisen.
(
3
)
1 In besonderen Fällen kann die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in einen gemeindlichen, diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen. 2 Dabei darf die Ableistung der in der Prüfungsordnung vorgesehen Praktika, der Besuch der Pflichtkurse des Seminars für pastorale Ausbildung sowie ein mindestens 6 Monate umfassender Vorbereitungsdienst in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche nicht unterbleiben.
#§ 33
Ausbildung im gemeindlichen Dienst
(
1
)
1 Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie werden von Mentorinnen und Mentoren durch Hospitation, Beteiligung an der pfarrdienstlichen Tätigkeit und Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den pfarramtlichen Diensten vertraut gemacht. 2 Die Mentorin oder der Mentor fördert sie oder ihn in ihrer oder seiner theologischen Fortbildung.
(
2
)
Zur Ausbildung im gemeindlichen Dienst wird die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie für die Zeit des Vorbereitungsdienstes einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer (Mentorin/Mentor) zugewiesen.
(
3
)
1 Die Zuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten. 2 Bei der Zuweisung ist neben den dienstlichen Belangen auch die persönliche Situation der Kandidatin oder des Kandidaten der Theologie zu berücksichtigen; ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Mentorin oder eines bestimmten Mentors besteht nicht. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie kann während des Vorbereitungsdienstes einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zugewiesen werden.
(
4
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt ihren oder seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde, in welcher sie oder er Dienst tut. 2 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
(
5
)
Der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie stellt sich bei Antritt des Vorbereitungsdienstes der oder dem Präses der Synode des Synodalverbandes vor, in deren oder dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird.
#§ 34
Gremien und Kreise
(
1
)
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie wird der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
(
2
)
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats/Presbyteriums als Gast mit Rederecht teil, sofern der Kirchenrat/das Presbyterium nicht für eine einzelne Sitzung oder Beratungsgegenstände etwas anderes beschließt.
(
3
)
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Pfarrkonferenzen des jeweiligen Synodalverbandes teil.
(
4
)
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Synoden des jeweiligen Synodalverbandes als Gast teil.
(
5
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat nimmt an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Konferenzen für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie teil. 2 Sie oder er hält Kontakt zum Ausbildungsreferat im Landeskirchenamt; dazu gehört ein Gespräch mit der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes nach einem Jahr im Vorbereitungsdienst.
#§ 35
Schulpraktikum
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie absolviert ein Schulpraktikum gemäß Ausbildungsplan (§ 4 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) nach den jeweils geltenden Richtlinien des Seminars für pastorale Ausbildung.
#§ 36
Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung
(
1
)
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie absolviert die gemäß Ausbildungsplan (§ 4 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) erforderlichen Ausbildungskurse im Seminar für pastorale Ausbildung.
(
2
)
Die Einweisung in die Kurse des Seminars für pastorale Ausbildung geschieht durch Anordnung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
§ 37
Ausbildungsbericht
(
1
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie reicht mit der Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen einen den gesamten Vorbereitungsdienst umfassenden Ausbildungsbericht ein, der eine Übersicht über die im Berichtszeitraum erfolgten wissenschaftlich-theologischen Studien und die praktische Ausbildung einschließlich eigener pfarrdienstlicher Betätigung enthält. 2 Die oder der zuständige Präses und die Mentorin oder der Mentor geben eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
(
2
)
1 Die Mentorin oder der Mentor übersendet der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zusätzlich zu ihrer oder seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 einen Bericht über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Kandidatin oder des Kandidaten. 2 Die oder der zuständige Präses gibt eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
#§ 38
Urlaub
Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie hat während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung gemäß der Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
#Kapitel 2
Zweite theologische Prüfung
#§ 39
Zielsetzung der Zweiten Theologischen Prüfung
(
1
)
1 Die Zweite Theologische Prüfung ist eine Diensteignungsprüfung. 2 Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
(
2
)
Die Zweite Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
#§ 40
Prüfungsordnung
Zulassung, Durchführung und Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung richtet sich nach der vom Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu erlassenden „Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche“.
#§ 41
Zulassung
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes stellt die Zulassung zur Prüfung fest, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Absatz 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) und legt den abschließend Prüfungstermin fest. 2 Die Feststellung erfolgt spätestens 6 Monate vor dem abschließenden Prüfungstermin.
(
2
)
Das Seminar für pastorale Ausbildung meldet das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen.
(
3
)
Wurde die Ausbildungszeit in einer anderen Kirche begonnen oder abgeleistet, ist ein schriftlicher Bericht der betreffenden Kirche erforderlich.
#IV. Master of Theological Studies
##§ 42
Theologisches Studium
1 Für Studierende der Theologie in einem Weiterbildungsstudiengang „Master of Theological Studies“ gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. 2 Neben einer beglaubigten Kopie des Reifezeugnisses (§ 4 Absatz 3 Nr. 3) ist eine beglaubigte Kopie des bereits erworbenen Hochschulabschlusses und eine Zulassungsbescheinigung der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder Kirchlichen Hochschule vorzulegen.
#§ 43
Vorbereitungsdienst
(
1
)
Absolventen eines Weiterbildungsstudienganges der Evangelischen Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“, die auf der Liste der Studierenden der Theologie eingetragen sind, können die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen:
- der Nachweis über das erfolgreiche Beenden des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“,
- der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
- der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
- ein Lebenslauf, der den Bildungsgang, die bisherige berufliche Betätigung, abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt,
- die Angabe, ob der Absolvent oder die Absolventin sich bereits an einem anderen Ort zur zweiten Theologischen Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
- Nachweise
- der Taufe,
- der Konfirmation,
- der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
- ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz.
(
3
)
Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf Empfehlung des Theologischen Prüfungsamtes.
(
4
)
Die §§ 27 bis 38 gelten für den Vorbereitungsdienst der Absolventen des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“ entsprechend.
(
5
)
Unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit kann das Theologische Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie ganz oder teilweise von der Teilnahme am Schulpraktikum und den Kursen im Seminar für pastorale Ausbildung befreien.
#§ 44
Zweite Theologische Prüfung
Für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 43 ableisten, kann auf Beschluss des Theologischen Prüfungsamtes der Prüfungsteil nach § 18 und § 19 der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche entfallen.
#V. Schlussbestimmungen
##§ 45
Mutterschutz und Elternzeit
Die in
genannten Fristen und Zeitdauern werden um Zeiten hinausgeschoben, für die Mutterschutz bestand oder Elternzeit bewilligt wurde.
#§ 46
Prüfungsakten
(
1
)
1 Prüfungsakten über die Erste und Zweite Theologische Prüfung sind 10 Jahre aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit der Beendigung der letzten abgelegten Prüfungsleistung. 3 Die Prüfungsakten sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten; eine Aushändigung an Prüflinge findet nicht satt.
(
2
)
Durchschriften der Zeugnisse sowie Mitteilungen über das Nichtbestehen der Ersten oder Zweiten Theologischen Prüfung sind dauerhaft aufzubewahren.
#§ 47
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung erlassen.
#§ 48
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsausschusses setzen ihre Amtszeiten als Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes fort.
(
2
)
Die Bestimmungen der §§ 27 bis 37 gelten erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst am 1. März 2026 beginnen.
(
3
)
Für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen hat, gelten die §§ 24 bis 48 und §§ 49 bis 51 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) vom 23. November 2018 in der Fassung vom 15. Januar 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 13, 101) bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle
- des Theologischen Prüfungsausschusses das Theologische Prüfungsamt,
- der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes und
- des Prüfungsamtes das Landeskirchenamt
tritt.