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Rechtsverordnung
zur Anwendung und Ausführung von
§ 12 des Kirchengesetzes über die Anteile der Kirchengemeinden
und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung)

(Personalkosten-Erstattungsverordnung – PersonalkostenVO)

vom 7. Oktober 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 53)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 12 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 23. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 230) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Ausgleich für unbesetzte Stellen

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchenverbände erhalten gemäß § 12 Zuweisungsordnung einen Ausgleich für besetzbare Pfarrstellen die dauerhaft unbesetzt bleiben. Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichs ist der Umfang der besetzbaren Pfarrstellen der Kirchengemeinde oder des Kirchenverbandes gemäß des Pfarrstellenkonzeptes (§ 1 Absatz 5 Pfarrwahlgesetz/Beschluss der VI. Gesamtsynode für die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden und zur Pfarrstellenfreigabe vom 22. November 2019) die dauerhaft unbesetzt bleiben.
( 2 ) Der Umfang des Anspruchs gemäß Absatz 1 wird in einem gesonderten Bescheid für den gesamten Ausgleichszeitraum (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Zuweisungsordnung) festgestellt.
( 3 ) Steht der Ausgleich für eine unbesetzte Stelle auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 1 Buchst. d) Zuweisungsordnung mehreren Kirchengemeinden oder Kirchenverbänden zusammen zu, muss diese Vereinbarung abschließende Reglungen zur Aufteilung des Ausgleichs enthalten. Das Verhältnis wird für den gesamten Ausgleichszeitraum festgeschrieben.
( 4 ) Die Frist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Zuweisungsordnung beginnt am ersten des Monats, für den die erste Rate der Personalkostenerstattung ausgezahlt wird, spätestens jedoch sechs Monate nach Bekanntgabe der Ausgleichzusage gemäß Absatz 2.
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§ 2
Höhe des Ausgleichs

Das Moderamen der Gesamtsynode stellt zum 30. September jeden Jahres die Höhe des gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Zuweisungsordnung an die Lohnentwicklung der DVO.EKD angepassten des finanziellen Ausgleichs für das Folgejahr fest und informiert die betroffenen Kirchengemeinden darüber.
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§ 3
Personalkostenerstattung

( 1 ) Die Personalkostenerstattung erfolgt pauschaliert für jeden einzelnen Personalfall auf Grundlage der Tabelle der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PSK) des Bundesministeriums für Finanzen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Pauschale gemäß Absatz 1 umfasst das steuerpflichtige Brutto, Personalnebenkosten der Bezüge und sonstige Personalnebenkosten für Beschäftigte in nachgeordneten Bundesbehörden (Ziff. 1.2 PSK) entsprechend der Entgeldgruppe des Personalfalles. Die Pauschale gemäß Absatz 1 wird ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Anspruchsberechtigten gezahlt.
( 3 ) Die maximale jährliche Personalkostenerstattung gemäß Absatz 1 ergibt sich aus dem Umfang des Ausgleichanspruches gemäß § 1 im Verhältnis zum Ausgleichbetrag gemäß § 2.
( 4 ) Die Pauschale gemäß Absatz 1 wird zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das Folgejahr festgestellt; die Auszahlung erfolgt in gleichen monatlichen Raten, jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Nicht verwendete Mittel bleiben Zweckgebunden für den Personalfall, für den sie gezahlt wurden.
( 5 ) Personalkosten, die nicht durch die pauschalierte Personalkostenerstattung sowie den zweckgebundenen Mitteln gemäß Absatz 4 finanziert werden können, sind von der Kirchengemeinde oder dem Kirchenverband selbst zu finanzieren.
( 6 ) Nicht verbrauchte Personalkostenerstattungen sind bei Beendigung des begründenden Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes an die Gesamtpfarrkasse abzuführen.
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§ 4
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Der Ausgleich für unbesetzte Stellen kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden.
( 2 ) Die Ausführung dieser Verordnung ist Aufgabe der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Anlage

Beschluss
der VI. Gesamtsynode
für die pfarramtliche Versorgung
der Kirchengemeinden und zur Pfarrstellenfreigabe
vom 22. November 2019
Für die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden und zur Pfarrstellenfreigabe gemäß § 4 des Pfarrwahlgesetzes beschließt die Gesamtsynode:
  1. In der Evangelisch-reformierten Kirche soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer im Durchschnitt 1.800 Gemeindeglieder betreuen. In Solidarität untereinander wird dabei die Anzahl der betreuten Gemeindeglieder in den reformierten Kerngebieten Ostfrieslands und der Grafschaft Bentheim darüber und in den verstreuten Gebieten darunter liegen.
  2. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gemeinde- und Synodalverbandsstrukturen (Punkt 1) legt das Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit den Synodalverbänden fest, wie viele besetzte Pfarrstellen jeder Synodalverband haben soll. Die bisher in Aussicht genommene Anzahl der Pfarrstellen pro Synodalverband ist der Anlage zu entnehmen. Das Moderamen der Gesamtsynode berichtet über die endgültige Anzahl der Sollstellen nach Herstellung des Benehmens mit den Synodalverbänden in der Frühjahrssynode 2020.
  3. Alle Kirchengemeinden und Synodalverbände sollen gemeinsam ein Konzept für die pfarramtliche Versorgung erarbeiten und untereinander verbindlich vereinbaren. Die Gesamtkirche unterstützt die Kirchengemeinden und Synodalverbände dabei durch Beratung und Vorgaben, welche inhaltlichen Aspekte mindestens zu vereinbaren sind. Soweit vorhanden, können fehlende Pfarrstellenanteile vom Moderamen der Gesamtsynode durch gesamtkirchliche Verfügungspfarrstellen und drittmittelfinanzierte Pfarrstellenauflagen (z.B. Erteilung von Religionsunterricht) ergänzt werden. Darüber hinaus kann das Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden und dem Synodalverband für eine Freigabe fehlende Stellenanteile im Gesamtumfang von 300 v.H. einer Vollzeitstelle (Ergänzungsanteile) aufstocken, wenn dies im gesamtkirchlichen Interesse liegt. Die Aufstockung kann mit einem übergemeindlichen Auftrag verknüpft werden.
  4. Das Moderamen der Gesamtsynode ist bei der Pfarrstellenfreigabe an die verbindlichen Vereinbarungen (Nr. 3) gebunden, welche Bestandteil eines schlüssigen, den gesamten Synodalverband umfassenden, Konzeptes sind.
  5. Liegen keine entsprechenden Konzepte oder Vereinbarungen vor, entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode wie bisher nach pflichtgemäßem Ermessen über die Pfarrstellenfreigabe.
  6. Die Konzepte können auch vorsehen, dass statt Pfarrerinnen und Pfarrern andere Berufsgruppen Aufgaben in Kirchengemeinden wahrnehmen, soweit insgesamt die pfarramtliche Versorgung sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass für 3.600 Gemeindeglieder mindestens eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer zur Verfügung steht. Bleiben Sollstellen nach diesem Konzept in einem Umfang von mindestens einer halben Pfarrstelle unbesetzt, erhalten die hiervon betroffenen Kirchengemeinden eines Synodalverbandes anteilig einen finanziellen Ausgleich für anderweitige Personalkosten (Personalkostenzuschuss). Der finanzielle Ausgleich für eine unbesetzte volle Pfarrstelle beträgt zunächst 90.000,00 €; der Ausgleichsbetrag soll jährlich entsprechend der Lohnentwicklung der DVO.EKD angepasst werden. Das Moderamen der Gesamtsynode wird beauftragt, die dafür notwendigen kirchengesetzlichen Regelungen vorzubereiten und der Gesamtsynode zur Entscheidung vorzulegen.2#
  7. Die Sollstellen sollen bis zum 31. Dezember 2026 erreicht werden.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER