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Kirchengesetz
über den Dienst der
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

vom 5. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 111)

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Präambel

Der Dienst der öffentlichen Verkündigung wird nicht allein von Gemeindegliedern ausgeübt, die durch Theologiestudium und Vikariat ausgebildet worden sind.
Er wird ehrenamtlich auch von anderen Gemeindegliedern wahrgenommen, die in der Schriftauslegung unterwiesen wurden, sich mit der Praxis des Predigens vertraut gemacht haben und in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen worden sind.
Die Berufung von Predigern und Predigerinnen im Ehrenamt geschieht – wie die Berufung von Pastoren und Pastorinnen – als Ordination. Damit wird die Einheit der öffentlichen Verkündigung deutlich, auch wenn die Dienste unterschiedlich gestaltet sind.
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt ergänzen und vertreten Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Ausübung ihres Dienstes. Sie ersetzen jedoch nicht den geregelten Pfarrdienst.
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt leben bewusst als Glieder in ihrer Gemeinde. Die Gemeinde begleitet sie in ihrem Dienst durch aufmerksames Zuhören, durch das ermutigende und kritische Gespräch und die Fürbitte.
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I.
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

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§ 1
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

( 1 ) Prediger im Ehrenamt und Predigerinnen im Ehrenamt sind ordinierte Prediger oder Predigerinnen. Sie haben das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung, zu taufen und das Abendmahl auszuteilen. Sie üben ihren Dienst in der Regel im Gemeindegottesdienst aus. Ihr Dienst ist nicht auf eine einzelne Kirchengemeinde beschränkt.
( 2 ) Gemeindeglieder,
  1. denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist,
  2. die sich in der Mitarbeit in der Gemeinde als Lektor oder Lektorin bewährt haben,
  3. die Ausbildung zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt erfolgreich abgeschlossen haben und
  4. für den Kirchenrat/das Presbyterium wählbar sind,
können zu Predigern oder Predigerinnen im Ehrenamt berufen werden.
( 3 ) Der Dienst eines Predigers oder einer Predigerin im Ehrenamt wird ehrenamtlich wahrgenommen. Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt richtet sich nach den Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD über „Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt“, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt.
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§ 2
Dienst der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

( 1 ) Dem Prediger und der Predigerin im Ehrenamt soll mindestens viermal im Jahr Gelegenheit zur Ausübung des Predigtamtes in ihrer Kirchengemeinde gegeben werden. Er oder sie soll in Gesprächskreisen, im Besuchsdienst und in Gemeindegruppen tätig werden.
( 2 ) Bei Verhinderung des Gemeindepfarrers oder der Gemeindepfarrerin sollen neben auswärtigen Vertretungskräften insbesondere auch die Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt in der Kirchengemeinde um Vertretung gebeten werden.
( 3 ) Bei der Übertragung von Diensten, der Planung von Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen ist die Ehrenamtlichkeit des Dienstes des Predigers und der Predigerin im Ehrenamt zu berücksichtigen.
( 4 ) Die regelmäßige bzw. vollumfängliche Übernahme pfarramtlicher Aufgaben im Rahmen einer Urlaubs- oder Vakanzvertretung gehört nicht zu den Aufgaben eines Predigers oder einer Predigerin im Ehrenamt.
( 5 ) Der Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin sollen mindestens einmal im Jahr den Kontakt zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt suchen. Durch gemeinsames Bibelstudium, Predigtbesprechung, den fachlichen Austausch über theologische und homiletische Fragen sowie das gemeinsame Gebet soll die Gemeinsamkeit des Dienstes gefördert werden.
( 6 ) Die Erstattung nachgewiesener Sachauslagen richtet sich nach den für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Die Kirchengemeinden melden geeignete Lektoren und Lektorinnen beim Synodalverband zur Ausbildung zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt. Die Kosten der Ausbildung tragen die entsendende Kirchengemeinde und der Synodalverband je zur Hälfte.
( 2 ) Der Synodalverband ist für die Ausbildung der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt verantwortlich; sie kann von mehreren Synodalverbänden zusammen wahrgenommen werden. Das Moderamen der Synode beauftragt geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Ausbildung und meldet den Bewerber oder die Bewerberin beim Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt.
( 3 ) Die mindestens zweijährige Ausbildung erfolgt durch Einzelunterricht sowie Gruppenunterricht und kann durch Teilnahme an hierzu geeigneten Bibelkursen, Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen ergänzt werden. Entsprechende Ausbildungsveranstaltungen der Gliedkirchen der EKD gelten grundsätzlich als geeignet. Dabei wird die berufliche Beanspruchung des Bewerbers oder der Bewerberin angemessen berücksichtigt.
( 4 ) Während der Ausbildung nehmen die Bewerber und Bewerberinnen regelmäßig an den Seminaren der Evangelisch-reformierten Kirche für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt teil.
( 5 ) Richtlinien über Form und Inhalt der Ausbildung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Ausschusses für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt.
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§ 4
Zulassungsgespräch und Abschlussgottesdienst

( 1 ) Die Ausbildung zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt schließt mit dem erfolgreichen Bestehen eines Zulassungsgespräches und einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin in seiner oder ihrer Heimatgemeinde erfolgreich zu haltenden Abschlussgottesdienst ab; dies wird vom Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt festgestellt. Dabei wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin nach seiner oder ihrer Begabung für den Dienst der öffentlichen Verkündigung geeignet ist und die für die Zulassung zur freien Wortverkündigung erforderlichen Kenntnisse erworben hat.
( 2 ) Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die in einer anderen Gliedkirche der EKD eine Ausbildung zur ehrenamtlichen freien Wortverkündigung erfolgreich abgeschlossen haben, findet ein Zulassungsgespräch nur zur Feststellung des Bekenntnisstandes statt.
( 3 ) Das Zulassungsgespräch führt der Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt. Am Abschlussgottesdienst nehmen mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt teil. Die Termine sind mit dem Bewerber oder der Bewerberin frühzeitig abzustimmen.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt nach Anhörung des Ausschusses für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt Richtlinien über Form und Inhalt des Zulassungsgespräches und des Abschlussgottesdienstes.
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§ 5
Berufung

( 1 ) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt beruft das Moderamen der Gesamtsynode den Bewerber oder die Bewerberin zum Dienst als „Prediger im Ehrenamt“ oder „Predigerin im Ehrenamt“ in ein Ehrenamt auf Lebenszeit in der Evangelisch-reformierten Kirche. Eine Altersgrenze besteht nicht. Die Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD zur Berufung und Beendigung gelten entsprechend.
( 2 ) Die Berufung des Predigers oder der Predigerin im Ehrenamt erfolgt in einem Gemeindegottesdienst in seiner oder ihrer Kirchengemeinde nach Abgabe des Gelübdes durch Aushändigung der Berufungsurkunde.
( 3 ) Die Berufungsurkunde enthält neben dem Wortlaut des Gelübdes die Bestätigung, dass der oder die Berufene in ein Ehrenamt auf Lebenszeit in der Evangelisch-reformierten Kirche zum Prediger im Ehrenamt oder zur Predigerin im Ehrenamt berufen worden ist.
( 4 ) Ist der zum Prediger oder die zur Predigerin im Ehrenamt Berufene noch nicht ordiniert, wird er oder sie gemäß § 3 Pfarrdienstgesetz der EKD im Einführungsgottesdienst ordiniert.
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§ 6
Fortbildung

( 1 ) Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt sollen die für ihren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten durch Selbststudium und regelmäßige Fortbildung weiterentwickeln. Die Evangelisch-reformierte Kirche bietet entsprechende Fortbildungen an. Die Synodalverbände können zusätzlich eigene Veranstaltungen anbieten.
( 2 ) Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt können zu den Pfarrkonferenzen ihres Synodalverbandes eingeladen werden.
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II.
Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

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§ 7
Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beruft für die Dauer der Amtszeit der Gesamtsynode einen Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt. Er bleibt im Amt, bis der neu gebildete Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt erstmals zusammentritt. Im Übrigen gelten die Regelungen für Ausschüsse in der Geschäftsordnung der Gesamtsynode für den Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt entsprechend.
( 2 ) Der Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt besteht aus
  1. fünf Predigern oder Predigerinnen im Ehrenamt,
  2. einem Lektor oder einer Lektorin,
  3. einem Pfarrer oder einer Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche als geschäftsführendes Mitglied,
  4. dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und
  5. einem von der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen entsandten Mitglied.
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§ 8
Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt
  1. berät die Gesamtsynode und ihre Organe, die Synodalverbände und Kirchengemeinden in allen Angelegenheiten der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt,
  2. trägt Sorge für die geistliche Gemeinschaft und die Fort- und Weiterbildung der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt und
  3. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm von der Gesamtsynode und dem Moderamen der Gesamtsynode übertragen werden.
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III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 9
Rechtsverordnungen

Das Moderamen der Gesamtsynode kann nach Anhörung des Ausschusses für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt Rechtsverordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen, die nach der Ältestenprediger- und Ältestenpredigerinnen-Ordnung berufen wurden, führen ihr Amt mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Prediger im Ehrenamt oder Predigerin im Ehrenamt fort.
( 2 ) Zeiten der Zurüstung zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin gelten als Zeiten der Ausbildung zum Prediger oder zur Predigerin im Ehrenamt.
( 3 ) Der bisherige Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen wird zum Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt. Die nach § 7 Absatz 2 Nr. 1 und 2 fehlenden Mitglieder werden für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachberufen.
( 4 ) Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt sind Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen im Sinne des § 11 Absatz 5 und des § 18 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchenverfassung.
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Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. März 20212# in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten treten
  1. das Kirchengesetz über den Dienst der ehrenamtlichen Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Ältestenprediger- und Ältestenpredigerinnen-Ordnung) vom 22. April 1988 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 244),
  2. die Richtlinien über Form und Inhalt der Zurüstung von Ältestenpredigern und Ältestenpredigerinnen vom 29. Februar 2008 (Gesetz- und Verordnungsbl. 19 S. 53) und
außer Kraft

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 31. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 111 veröffentlicht. Das Inkrafttreten fällt damit auf das Datum der Veröffentlichung.