.Geschäftsordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Geschäftsordnung
für die Gesamtsynode der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 18. November 20211#
(GVBl. Bd. 21 S. 142)
§ 1
Einberufung, Einladung
(
1
)
1 Die Gesamtsynode wird in der Regel zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens zu ihren Tagungen einberufen. 2 (§ 70 Absatz 1 der Kirchenverfassung). 3 Die Einberufung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen und soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden. 4 Mit der Abkündigung wird eine Fürbitte verbunden.
(
2
)
Eine zusätzliche Einberufung der Gesamtsynode ist erforderlich, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder der Gesamtsynode, von den Moderamen eines Drittels der Synoden oder von den Kirchenräten/Presbyterien eines Drittels der Kirchengemeinden verlangt wird.
#§ 2
Vorbereitung der Tagungen
(
1
)
1 Das Moderamen bereitet die Tagungen der Gesamtsynode vor und erarbeitet die erforderlichen Vorlagen (§ 74 Absatz 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung). 2 Es beschließt eine vorläufige Tagesordnung für jede Tagung der Gesamtsynode.
(
2
)
Das Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Gesamtsynode, den Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (§ 4 Nr. 6 der Kirchenverfassung).
(
3
)
Zur Vorbereitung von Vorlagen kann das Moderamen diese zur Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören.
#§ 3
Einladung
(
1
)
1 Die Einladung erfolgt durch den oder die Präses spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung. 2 Die vorläufige Tagesordnung und die bereits vorliegenden Vorlagen werden beigefügt.
(
2
)
1 Synodale, die an der Teilnahme verhindert sind, teilen dies unverzüglich dem oder der Präses über das Landeskirchenamt mit. 2 Bei zeitweiser Verhinderung während der Tagung der Gesamtsynode ist der oder die Präses direkt zu unterrichten.
#§ 4
Synodale Arbeitskreise
Synodale können zur Vorbereitung der Tagungen der Gesamtsynode in synodalen Arbeitskreisen zusammenkommen.
#§ 5
Tagungsvorstand
(
1
)
1 Der Tagungsvorstand organisiert die Tagungen der Gesamtsynode nach den Vorgaben des Moderamens und sorgt für deren technischen Ablauf. 2 Er wird vom Landeskirchenamt unterstützt.
(
2
)
Der oder die Präses ist Vorsitzender des Tagungsvorstandes.
#§ 6
Tagungen
(
1
)
1 Die Tagungen der Gesamtsynode finden regelmäßig in Präsenz statt. 2 Einzelne Tagungen der Gesamtsynode können auf vorherigen Beschluss der Gesamtsynode virtuell über ein Videokonferenzsystem stattfinden, sofern sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme haben. 3 In dringlichen Fällen kann das Moderamen der Gesamtsynode einen Beschluss gemäß Satz 2 fassen; für den Beschluss gilt § 71 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Absatz 2 der Kirchenverfassung entsprechend.
(
2
)
1 Die Verhandlungen der Gesamtsynode sind öffentlich, sofern die Gesamtsynode nicht für besondere Gegenstände Vertraulichkeit beschließt (§§ 70 Absatz 1, 57 Absatz 3 der Kirchenverfassung). 2 Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind immer vertraulich. 3 Bei virtuellen Tagungen über Videokonferenzsystem ist die Öffentlichkeit durch Ton- und Bildübertragung im Internet herzustellen; näheres regelt der Tagungsvorstand.
(
3
)
1 Die Versammlungen der Gesamtsynode an einem Tage sind eine Sitzung. 2 Eine Tagung der Gesamtsynode besteht aus einer oder mehreren Sitzungen.
(
4
)
Die Sitzungen werden von dem oder der Präses angesetzt, eröffnet und geschlossen.
(
5
)
Nach der Eröffnung der Sitzung macht der oder die Präses die geschäftlichen Mitteilungen an die Gesamtsynode.
#§ 7
Andachten, Gottesdienst
1 Während jeder Tagung der Gesamtsynode findet ein Gottesdienst mit der Feier des Abendmahls statt. 2 Beginnt oder endet eine Tagung oder Sitzung nicht mit einem Gottesdienst, wird sie mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen (§§ 57 Absatz 3, 70 Absatz 2 und 3 der Kirchenverfassung).
#§ 8
Eröffnung
(
1
)
Nach dem Gottesdienst oder der Andacht (§ 7) erklärt der oder die Präses die Tagung für eröffnet.
(
2
)
1 Zu Beginn der Tagung wird die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festgestellt. 2 Während derselben Tagung braucht die Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich angezweifelt wird.
(
3
)
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gesamtsynode, frühestens jedoch nach Feststellung ihrer Legitimation (§ 30), erfolgt die Verpflichtung der erstmalig teilnehmenden Mitglieder.
#§ 9
Gäste
(
1
)
1 Das Moderamen kann Gäste zu den Tagungen der Gesamtsynode einladen. 2 Sie erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen Grußwort.
(
2
)
1 Der oder die Präses kann eingeladenen Gästen und anderen anwesenden Personen zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme einräumen, sofern kein Mitglied der Gesamtsynode widerspricht. 2 Über Widersprüche entscheidet die Gesamtsynode abschließend.
#§ 10
Tagesordnung
(
1
)
Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit beschließt die Gesamtsynode die endgültige Tagesordnung für die Tagung; Beratungsanträge (§13) und Sachanträge (§ 14) können gestellt werden.
(
2
)
Am Schluss einer Sitzung gibt der oder die Präses die zu behandelnden Tagesordnungspunkte für die nachfolgende Sitzung, am Schluss einer Tagung die auf nachfolgende Tagungen vertagten Tagesordnungspunkte bekannt.
(
3
)
Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind, verhandelt werden.
(
4
)
1 Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 2 Sie sind sofort zu beraten und zu entscheiden.
#§ 11
Berichte des Moderamens
(
1
)
1 Das Moderamen erstattet zu Beginn einer jeden Tagung der Gesamtsynode den Bericht über seine Tätigkeit und über die innere und äußere Lage der Kirche, den die Gesamtsynode erörtert (§ 69 Absatz 1 Nr. 3 der Kirchenverfassung). 2 Einmal im Jahr enthält der Bericht einen ausführlichen Personalbericht.
(
2
)
Zur ersten Tagung einer neuen Gesamtsynode erstattet das bisherige Moderamen einen zusammenfassenden Bericht zu seiner Tätigkeit.
(
3
)
In der Mitte der Amtszeit einer Gesamtsynode enthält der Bericht eine umfassende Darstellung der kirchlichen Aufgaben und Tätigkeiten auf der Grundlage von Berichten der Synodalverbände, des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin, der Synodalausschüsse und der Beauftragten des Moderamens.
#§ 12
Fragestunde
(
1
)
1 In der Tagesordnung jeder Tagung der Gesamtsynode ist eine Fragestunde vorzusehen. 2 In dieser Fragestunde kann jedes Mitglied der Gesamtsynode Fragen an das Moderamen richten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Tagesordnung stehen.
(
2
)
1 Fragen an das Moderamen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich einzureichen und während der Fragestunde mündlich und schriftlich zu beantworten. 2 Auf die Beantwortung während der Tagung können mündliche Zusatzfragen gestellt werden, die in Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(
3
)
Andere Fragen können mit Zustimmung der Gesamtsynode zugelassen werden.
(
4
)
1 Zusatzfragen und andere Fragen sind, soweit möglich, während der Tagung der Gesamtsynode mündlich zu beantworten. 2 Ist die Beantwortung während der Tagung der Gesamtsynode nicht möglich, erfolgt die Beantwortung innerhalb eines Monats nach Schluss der Gesamtsynode durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder der Gesamtsynode.
#§ 13
Beratungsanträge
(
1
)
Anträge (Beratungsanträge) an die Gesamtsynode können von
- Kirchenräten/Presbyterien,
- Synoden,
- Moderamina der Synoden,
- jeweils mindestens fünf Mitglieder der Gesamtsynode,
- Ausschüssen gemäß § 25 Absatz 1,
- der Jugendkonferenz,
- dem Konvent der Theologiestudierenden,
- der Konferenz der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie,
- dem Moderamen sowie
- vom Moderamen gebildeten Ausschüssen
gestellt werden.
(
2
)
1 Beratungsanträge können nur schriftlich gestellt werden. 2 Sie sind vor Beginn der Tagung an das Moderamen, während der Tagung an den Tagungsvorstand zu übermitteln. 3 Antragsstellern ist die Zurücknahme gestattet, bis der Beratungsantrag zur Abstimmung gestellt ist.
(
3
)
Das Moderamen hat alle vor Beginn der Tagung an die Gesamtsynode gerichteten Beratungsanträge vorzuberaten und sie unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
(
4
)
1 Beratungsanträge, die während einer Tagung ohne Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung an die Gesamtsynode gerichtet werden, sind von dem oder der Präses während der Sitzung zu verlesen. 2 Im Anschluss entscheidet die Gesamtsynode, ob der Beratungsantrag in der laufenden Sitzung oder einer der nächsten Sitzungen oder Tagungen verhandelt werden soll.
#§ 14
Beratung
(
1
)
Auf die Erklärung des oder der Präses, dass die Verhandlung über einen Gegenstand eröffnet ist, folgt die Beratung.
(
2
)
1 Der oder die Präses erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser Beauftragten das Wort zur Einbringung des Beratungsantrages oder der Vorlage. 2 Wenn der Beratungsantrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
3
)
1 Die Beratung erfolgt über den gesamten Beratungsgegenstand. 2 Daran kann eine Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages anschließen. 3 Die Beratung beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
(
4
)
1 Während der Beratung kann jedes Mitglied der Gesamtsynode Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge) stellen, die sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen (Sachanträge). 2 Sachanträge bedürfen keiner weiteren Unterstützung durch weitere Synodale. 3 Wenn der Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf einen dieser Abschnitte beschränkt worden ist, können Sachanträge nur bei der Beratung dieses Abschnitts gestellt werden.
(
5
)
1 Sachanträge sind einem Mitglied des Tagungsvorstandes in schriftlicher Fassung zu übergeben. 2 Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme gestattet, bis der Sachantrag zur Abstimmung gestellt ist. 3 Zurückgenommene Sachanträge können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern aufgenommen werden.
(
6
)
1 Die Beratung ist geschlossen, wenn der oder die Präses, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen, den Schluss ausspricht. 2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Sprecher oder die Sprecherin des Ausschusses haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.
#§ 15
Redeordnung
(
1
)
Die Mitglieder der Gesamtsynode, die mitarbeitenden Gäste und Personen, denen das Rederecht erteilt wurde (§ 9), haben auf den Sitzungen der Gesamtsynode Rederecht.
(
2
)
1 Redeberechtigte, die zu einem Gegenstand sprechen wollen, melden sich zu Wort. 2 Der oder die Präses erteilt ihnen nach der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. 3 Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt der oder die Präses die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. 4 Der oder die Präses kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das Wort auch außerhalb der Reihenfolge erteilen.
(
3
)
1 Ein Redner oder eine Rednerin, dem oder der das Wort erteilt wurde, darf nur von dem oder der Präses unterbrochen werden. 2 Der oder die Präses hat gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten, Abschweifen vom Gegenstand und das Ablesen von Reden möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der Redeordnung aufzufordern. 3 Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet, entscheidet die Gesamtsynode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
(
4
)
Will der oder die Präses das Wort zur Sache ergreifen, muss er oder sie den Vorsitz für den gesamten Tagesordnungspunkt an ein anderes Mitglied des Tagungsvorstandes übertragen.
(
5
)
1 Die Gesamtsynode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit begrenzen. 2 Die Gesamtsynode kann auf Antrag eines Mitglieds, das nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den Schluss der Aussprache beschließen. 3 Vor der Beratung über Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der oder die Präses die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
#§ 16
Persönliche Erklärung
1 Redner und Rednerinnen können im Anschluss an eine Beratung in einer persönlichen Erklärung eigene Ausführungen berichtigen oder Angriffe zurückweisen, die während der Beratung gegen ihn oder sie geführt wurden. 2 Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. 3 Der oder die Präses erteilt vor Beginn der Abstimmung das Wort für die persönliche Erklärung; dies ist in der Niederschrift aufzunehmen. 4 Der Inhalt einer persönlichen Erklärung ist auf Antrag des oder der Erklärenden und mit Zustimmung des Tagungsvorstandes ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.
#§ 17
Abstimmungen
(
1
)
1 Ist die Beratung abgeschlossen, erfolgt die Abstimmung. 2 Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. 3 Wenn die Beratung der Vorlage nach einzelnen Abschnitten erfolgt, muss über die einzelnen Abschnitte wie auch über das Ganze abgestimmt werden.
(
2
)
1 Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der oder die Präses die Reihenfolge der Abstimmungen an. 2 Überweisungsanträge und Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere Abweichung vom Hauptantrag enthalten. 3 Über einen Eventualantrag wird abgestimmt, nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
(
3
)
Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der oder die Präses nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Gesamtsynode entscheidet.
(
4
)
1 Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit den beschlossenen Änderungen abgestimmt. 2 Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind schon angenommene Änderungen gegenstandslos.
#§ 18
Beschlussfassung
(
1
)
1 Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(
2
)
1 Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. 2 Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung.
(
3
)
1 Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Gesamtsynode ist offen unter Namensnennung oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen. 2 Das Verlangen auf geheime Abstimmung hat Vorrang.
(
4
)
Auf Beschluss des Tagungsvorstandes können offene Abstimmungen durch Handaufheben (Absatz 2) und geheime Abstimmungen (Absatz 3) unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden.
(
5
)
Das durch den oder die Präses im Einvernehmen mit den Beisitzern oder Beisitzerinnen festgestellte und verkündete Ergebnis einer Zählung ist nicht anfechtbar.
#§ 19
Wahlen, Abberufungen
(
1
)
1 Sofern nicht anders bestimmt, können stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode Wahlvorschläge machen. 2 Den vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.
(
2
)
1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode auf sich vereinigt. 2 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3 Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 4 Bei diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 5 Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
3
)
Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Gesamtsynode geheime Wahl wünscht.
(
4
)
Die Wahl der Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der synodalen Vertreter oder Vertreterinnen in Organe, Werke und Einrichtungen gliedkirchlicher Zusammenschlüsse erfolgt geheim (§ 70 Absatz 3 der Kirchenverfassung).
(
5
)
Auf Beschluss des Tagungsvorstandes können Wahlen unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden.
(
6
)
1 Sofern nicht anders bestimmt, kann die Gesamtsynode von ihr gewählte Personen mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder abberufen. 2 Vor der geheimen Abstimmung der Gesamtsynode ist der betroffenen Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Anträge gemäß Satz 1 können von jeweils mindestens fünf Mitgliedern der Gesamtsynode oder dem Moderamen gestellt werden, § 13 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
#§ 20
Listenwahl
(
1
)
Sind bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen, kann auf Beschluss der Gesamtsynode eine Listenwahl erfolgen; sie findet geheim statt.
(
2
)
1 Bei der Listenwahl werden die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen auf einem Stimmzettel aufgeführt. 2 Die Stimmberechtigten können für jeden Bewerber und jede Bewerberin je eine Stimme abgeben, insgesamt jedoch höchstens so viele Stimmen, wie Bewerber oder Bewerberinnen zu wählen sind.
(
3
)
1 Erreichen mehr Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit, als Positionen vorhanden sind, sind die Bewerber und Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
1 Erreichen weniger Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit, als Positionen vorhanden sind, findet ein zweiter Wahlgang mit den verbliebenen Bewerbern oder Bewerberinnen statt. 2 Bei diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3 Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 21
Einheitswahl
(
1
)
1 Sind bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen, kann auf Beschluss der Gesamtsynode eine Einheitswahl erfolgen, wenn die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen der Zahl der zu besetzenden Positionen entspricht. 2 Die Einheitswahl findet geheim statt.
(
2
)
1 Bei der Einheitswahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. 2 Die Stimmberechtigten können nur für oder gegen alle vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen stimmen.
(
3
)
Scheitert eine Einheitswahl, kann das Gremium nur noch per Einzelwahl oder Listenwahl besetzt werden.
#§ 22
Handhabung der äußeren Ordnung
(
1
)
1 Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen der Gesamtsynode obliegt dem oder der Präses. 2 Die Mitglieder des Tagungsvorstandes haben den oder die Präses zu unterstützen.
(
2
)
1 Der oder die Präses kann Redeberechtigte zur Ordnung rufen. 2 Nach zweimaligem Ordnungsruf kann der oder die Präses einem Redeberechtigten das Rederecht zur Sache entziehen, welches nicht wieder erteilt werden darf. 3 Dem Betroffenen oder der Betroffenen steht gegen Ordnungsrufe und der Entziehung des Rederechts die sofortige Anrufung der Gesamtsynode zu, deren Entscheidung endgültig ist.
(
3
)
1 Teilnehmer an der Sitzung der Gesamtsynode, die nicht redeberechtigt sind, dürfen den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens beeinflussen. 2 Wenn trotz wiederholter Mahnungen des oder der Präses solche Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der oder die Präses einzelne oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes von der Teilnahme ausschließen.
(
4
)
Der oder die Präses kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist.
#§ 23
Niederschrift
(
1
)
1 Von jeder Tagung der Gesamtsynode wird eine Niederschrift erstellt. 2 Diese enthält
- Ort, Beginn und Ende der Sitzungen,
- die Tagesordnung und die behandelten Tagesordnungspunkte,
- das Thema eingebrachter Fragen in der Fragestunde und ob die Frage beantwortet wurde,
- die eingebrachten Anträge,
- die Abgabe persönlicher Erklärungen im erforderlichen Umfang und
- die gefassten Beschlüsse bzw. die Ergebnisse von Wahlen.
3 Die Niederschrift ist von dem oder der Präses und einem weiteren Mitglied des Tagungsvorstandes zu unterschreiben.
(
2
)
1 Für die Abfassung der Niederschrift ist der Tagungsvorstand verantwortlich. 2 Zu seiner Hilfe bei der Abfassung der Niederschrift beruft das Moderamen mindestens zwei Personen, die der Gesamtsynode nicht angehören.
(
3
)
1 Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich an den Tagungsvorstand zu richten. 2 Hilft der Tagungsvorstand dem Einwand nicht ab, entscheidet das Moderamen über die Einwendungen. 3 Alle berechtigten Einwendungen werden als Anlage in das Protokoll der nächsten Tagung der Gesamtsynode aufgenommen.
(
4
)
1 Die öffentlichen Sitzungen der Gesamtsynode werden in technisch geeigneter Weise aufgezeichnet. 2 Die Aufzeichnungen werden vom Landeskirchenamt zehn Jahre aufbewahrt. 3 Die Frist beginnt mit dem Ende einer Amtsperiode. 4 Die Aufzeichnungen stehen den Mitgliedern der Gesamtsynode und Rednern zur Verfügung; etwaige Nachschriften dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des oder der Präses angefertigt, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
#§ 24
Schreib- und technischer Dienst
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt ist für die technische Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gesamtsynode einschließlich des Schreib- und Saaldienstes verantwortlich. 2 Der oder die Präses erteilt für die Durchführung der Tagungen der Gesamtsynode entsprechende Anweisungen.
(
2
)
Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin regelt den Schreib- und technischer Dienst für die Ausschüsse.
#§ 25
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Die Gesamtsynode wählt während ihrer ersten Tagung den
- Legitimationsausschuss,
- Finanzausschuss,
- Rechtsausschuss,
- Rechnungsprüfungsausschuss
sowie die von ihr zu wählenden Mitglieder des
- e)
- Diakonieausschusses (§ 5 Absatz 2 des Diakoniegesetzes),
- f)
- Jugendausschusses (§ 5 Absatz 2 des Jugendgesetzes) und
- g)
- Ausschusses für Frauenarbeit (§ 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Frauenarbeit).
2 Die Gesamtsynode kann weitere Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete berufen.
(
2
)
1 Wählbar sind die Mitglieder der Gesamtsynode und deren Ersatzmitglieder (§ 68 der Kirchenverfassung). 2 Die Mitgliedschaft in Synodalausschüssen sollte möglichst auf die Zugehörigkeit zu zwei Ausschüssen beschränkt werden.
(
3
)
1 Das Moderamen kann weitere Ausschüsse bilden. 2 Diese können von der Gesamtsynode wieder aufgelöst werden. 3 (§ 69 a Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Kirchenverfassung)
(
4
)
Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt das berufende Organ ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
#§ 26
Aufgaben
(
1
)
1 Die Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich die Gesamtsynode, das Moderamen und den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin. 2 Sie haben das Recht, Anträge an das Moderamen zu stellen; § 13 Absatz 1 bleibt unberührt. 3 Sie bearbeiten die ihnen überwiesenen Anträge und Vorlagen und erarbeiten Beschlussvorlagen. 4 Das Moderamen kann Aufgabenbeschreibungen erlassen.
(
2
)
1 Die Gesamtsynode kann einen Ausschuss beauftragen, innerhalb seines Aufgabenbereiches Entscheidungen zu treffen und die hierfür im Rahmen des Haushalts der Gesamtsynodalkasse veranschlagten Mittel zu verwalten. 2 Zu Entscheidungen über die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten oder Pflichten ist ein Ausschuss nicht befugt.
#§ 27
Konstituierung
1 Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin oder der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin beruft unverzüglich den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein. 2 Der Ausschuss wählt unter Leitung des Einberufers oder der Einberuferin aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und regelt die Schriftführung.
#§ 28
Arbeitsweise
(
1
)
1 Ein Ausschuss wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. 2 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. 4 Sie sind in der Regel nicht öffentlich. 5 Zu seiner Beratung kann ein Ausschuss Sachverständige heranziehen.
(
2
)
Ausschusssitzungen können in Präsenz oder virtuell über ein Videokonferenzsystem durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme haben.
(
3
)
1 Der oder die Präses, der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin oder – im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden eines Ausschusses – deren Beauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Der Ausschuss kann im Einzelfall anderes beschließen.
(
4
)
1 Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern des Ausschusses und dem Moderamen übersandt wird. 2 Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch den Ausschuss von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(
5
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein vom Ausschuss bestimmtes anderes Mitglied hat das Recht, Vorlagen oder andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Gesamtsynode und im Moderamen vorzutragen. 2 Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache beratend teil.
(
6
)
Mit Genehmigung des Moderamens kann der Ausschuss im Rahmen dieser Ordnung zusätzliche Bestimmungen für seine Geschäftsordnung erlassen.
(
7
)
Im Benehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss im Rahmen seines Auftrages mit Personen oder Gruppen anderer Kirchen, gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und der Ökumene sowie außerkirchlichen Personen oder Gruppen und Institutionen Kontakte aufnehmen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenverfassung).
#§ 29
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Amtszeit der Gesamtsynode.
(
2
)
1 Ausschüsse gemäß § 25 Absatz 1 Buchst. a) bis g) bleiben im Amt, bis der neu gebildete Ausschuss erstmals zusammentritt. 2 § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.
#§ 30
Legitimation
(
1
)
1 Der Legitimationsausschuss prüft die Legitimation aller von den Synodalverbänden gemeldeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesamtsynode und berichtet dieser über das Ergebnis seiner Prüfung. 2 Im Anschluss entscheidet die Gesamtsynode über deren Legitimation. 3 Bis zur endgültigen Entscheidung der Gesamtsynode über die Legitimation gelten die von den Synodalverbänden gemeldeten Mitglieder als legitimiert.
(
2
)
1 Der Legitimationsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesamtsynode unmittelbar nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt werden. 2 Direkt im Anschluss an Ihre Wahl findet die erste Sitzung des Legitimationsausschusses statt; an dieser Sitzung nehmen die Mitglieder des bisherigen Legitimationsausschusses mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Vor der Einladung zur ersten Tagung der Gesamtsynode hat der Legitimationsausschuss die Legitimation aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Gesamtsynode vorzuprüfen.
#§ 31
Wahlen zum Moderamen
(
1
)
1 Auf der ersten Tagung der Gesamtsynode werden nach der Aussprache zum Bericht des bisherigen Moderamens und der Verpflichtung der erstmalig Teilnehmenden der oder die Präses und anschließend die Beisitzer und Beisitzerinnen des neuen Moderamens in geheimer Wahl bestimmt. 2 Mit dem Abschluss der Wahlen tritt das neue Moderamen sein Amt an.
(
2
)
1 Steht bei der Wahl des oder der neuen Präses der oder die bisherige Präses und die bisherigen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zur Wahl, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gesamtsynode, das nicht zur Wahl steht, bis zur Erledigung der Wahl zum oder zur Präses den Vorsitz der Gesamtsynode. 2 Nach seiner oder ihrer Wahl übernimmt der oder die neue Präses stellvertretend für den oder die bisherige Präses die Tagungsleitung der Gesamtsynode.
(
3
)
1 Das neugewählte Moderamen macht der Gesamtsynode Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Präses. 2 Im Anschluss hieran sind die Wahlen durchzuführen.
(
4
)
An der ersten Tagung einer Gesamtsynode nehmen die Mitglieder des bisherigen Moderamens, die der Gesamtsynode nicht mehr angehören, mit beratender Stimme teil.
#§ 32
Wahl des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin
oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
(
1
)
1 Das Moderamen bereitet die Wahl des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin vor. 2 Es sucht geeignete Kandidaten und Kandidatinnen und schlägt diese der Gesamtsynode zur Wahl vor. 3 Es entscheidet über die Frage einer Ausschreibung und führt die erforderlichen Verhandlungen mit Bewerbern oder Bewerberinnen oder in Aussicht genommenen Personen.
(
2
)
Eine Wahl soll frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit an einem vom Moderamen zu bestimmendem Wahltermin stattfinden.
(
3
)
1 Das Moderamen teilt den Mitgliedern der Gesamtsynode den oder die Namen des oder der Kandidaten und Kandidatinnen sowie eine kurze Vorstellung der Person oder Personen und Begründung des Vorschlags mindestens zehn Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin mit. 2 Der Gesamtsynode darf nur vorgeschlagen werden, wer nach genauer Unterrichtung über alle Anstellungsbedingungen schriftlich uneingeschränkt erklärt hat, dass er oder sie im Falle seiner oder ihrer Wahl diese annehmen werde.
(
4
)
1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode haben das Recht, bis zu sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin weitere Personen für die Wahl vorzuschlagen; § 13 Absatz 1 Buchst. d gilt entsprechend. 2 Der Vorschlag ist mit Begründung und einer kurzen Vorstellung der Person beim Moderamen einzureichen, wenn der oder die Vorgeschlagene schriftlich uneingeschränkt erklärt hat, dass er oder sie im Falle seiner oder ihrer Wahl diese annehmen werde. 3 Das Moderamen prüft unverzüglich die Wählbarkeit des oder der Vorgeschlagenen und teilt anschließend den Vorschlag den Mitgliedern der Gesamtsynode mit.
(
5
)
Die Kandidaten und Kandidatinnen sollen in angemessener Weise öffentlich vorgestellt werden.
#§ 33
Berufung in die Gesamtsynode
(
1
)
In die Tagesordnung der ersten Tagung einer Gesamtsynode ist als Gegenstand „Berufungen in die Gesamtsynode nach § 67 Absatz 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung“ aufzunehmen.
(
2
)
1 Die Gesamtsynode entscheidet zunächst darüber, ob sie Berufungen vorzunehmen wünscht. 2 Die Mitglieder der Gesamtsynode haben die Möglichkeit, Vorschläge für die Berufung zu machen. 3 Gegebenenfalls beauftragt die Gesamtsynode das Moderamen, die Berufung unter Berücksichtigung der Aussprache vorzubereiten.
#§ 34
Mitarbeitende Gäste
(
1
)
Der Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen entsenden entsprechend der geschlossenen Kirchenverträge mitarbeitende Gäste in die Gesamtsynode.
(
2
)
Die Jugendkonferenz entsendet aus ihrer Mitte zwei Vertreter oder Vertreterinnen als mitarbeitende Gäste in die Gesamtsynode (Jugendvertreter oder Jugendvertreterin); sie dürfen bei ihrer Entsendung nicht älter als 27 Jahre sein.
(
3
)
Der Konvent der Theologiestudierenden (§ 4 Pfarrerausbildungsordnung) entsendet aus seiner Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als mitarbeitenden Gast in die Gesamtsynode (Studierendenvertreter oder Studierendenvertreterin).
(
4
)
Die Konferenz für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie (§ 31 Absatz 5 Pfarrerausbildungsordnung) entsendet aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als mitarbeitenden Gast in die Gesamtsynode (Kandidatenvertreter oder Kandidatenvertreterin).
(
5
)
1 Mitarbeitende Gäste haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gesamtsynode. 2 Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Gesamtsynode eingeladen werden. 3 Als mitarbeitende Gäste haben sie Rederecht wie Synodale. 4 Sie sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
(
6
)
Die Entsendung der mitarbeitenden Gäste endet mit dem Ablauf der Amtszeit der Gesamtsynode oder durch Tod, Niederlegung des Amtes, Verlust der Wählbarkeit zum oder zur Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterin sowie durch Ausscheiden aus dem entsendenden Gremium.
#§ 35
Abweichungen von der Geschäftsordnung
1 Der oder die Präses kann im Interesse besserer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen, sofern er oder sie dies bekannt gibt und kein Mitglied der Gesamtsynode widerspricht. 2 Widerspricht ein Mitglied, bleibt die Abweichung zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag des oder der Präses zustimmen.
#§ 36
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Gesamtsynode erfolgen, wenn der Änderungsantrag mit Begründung den Mitgliedern der Gesamtsynode vier Wochen vor Beginn der Tagung vorgelegen hat und die Mehrzahl der Mitglieder der Gesamtsynode zustimmt.