.Satzung
(GVBl. Bd. 22 Nr. 66, 72)
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung
des Evangelisch-reformierten Kirchenverbandes
Neuenkirchen und Rekum
vom 30. Juni 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 66, 72)
(Nds. MBl. 2026 Nr. 138)
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
Der Kirchenverband trägt den Namen „Evangelisch-reformierter Kirchenverband Neuenkirchen/Rekum".
(
2
)
1 Der Kirchenverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuenkirchen. 2 Er gehört der Evangelisch-reformierten Kirche an; es gilt das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Dem Kirchenverband gehören als Mitglieder an die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neuenkirchen und die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rekum
(
2
)
Räumlicher Wirkungsbereich des Kirchenverbandes ist das Gemeindegebiet seiner Mitglieder.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenverbandes
(
1
)
Der Zweck des Kirchenverbandes sind die gemeindliche Zusammenarbeit und die vollumfängliche pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit.
(
2
)
Der Kirchenverband nimmt gemeindeübergreifend insbesondere folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
- vollumfängliche pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder
- Planung der Gottesdienste
- Kirchenbüro für die dem Kirchenverband übertragenen Aufgaben
- Konfirmandenarbeit
- religionspädagogische Arbeit
- Jugendarbeit
- Gemeindeaufbau und -entwicklung
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kirchenmusik
(
2
)
1 Der Kirchenverband nimmt alle Rechte und Pflichten gegenüber den Pfarrerinnen und Pfarren ihrer Mitglieder wahr, sofern diese nicht ausschließlich von dem Verbandsmitglied selbst wahrgenommen werden können. 2 Alle Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die vollumfängliche pfarramtliche Versorgen der Mitglieder und ihrer Gemeindeglieder verantwortlich. 3 Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, keinen Wahlaufsatz gegen den Willen der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Verbandsmitglieder aufzustellen.
(
3
)
Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
(
4
)
Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
#§ 4
Organe des Kirchenverbandes
Organe des Kirchenverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
#§ 5
Die Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus
- den gewählten Mitgliedern des Kirchenrats und der Gemeindevertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen und
- den gewählten Mitgliedern des Kirchenrats und der Gemeindevertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum.
§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(
1
)
1 Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. 2 Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstands nach Bedarf, mindestens aber jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. 3 Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand, fünf Mitglieder der Verbandsversammlung oder zwei Verbandsmitglieder dies unter Nennung des Verhandlungsgegenstandes verlangen. 4 Wenn kein Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(
2
)
1 Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung aus beiden Gemeinden jeweils mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, anwesend sind. 2 Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. 3 An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beider Gemeinden beteiligen.
(
3
)
1 Die Verbandsversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(
4
)
1 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. 2 Sie sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
#§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Dinge, die für die Verbandsmitglieder wesentliche Bedeutung haben, dies sind insbesondere
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie über die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder am Kirchenverband,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- die Festlegung der Gebührenordnung und der Gebührensätze,
- der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes und
- der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes.
§ 8
Der Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen und
- den Mitgliedern des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum.
(
2
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit seiner Mitglieder als Kirchenräte.
#§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus den Kirchenratsmitgliedern beider Gemeinden. 2 Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt die Schriftführung.
(
2
)
1 Sitzungen des Verbandsvorstands finden in der Regel alle zwei Monate abwechselnd mit den Kirchenratssitzungen der Mitgliedsgemeinden des Kirchenverbands statt. 2 Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 3 lm Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 für den Verbandsvorstand entsprechend.
(
3
)
Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreter eines Mitgliedes ist unzulässig.
#§ 10
Zuständigkeiten und Geschäftsführung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Rechtsverbindliche Erklärungen des Kirchenverbandes bedürfen der Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 2 Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand kann geschäftsführende Aufgaben auf eine weitere Person delegieren. 2 Der Umfang der Delegation ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
#§ 11
Finanzen
Der Aufwand des Kirchenverbandes wird finanziert durch:
- Leistungen/Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder,
- Zuschüsse und Zuweisungen des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes VIII und der Evangelisch-reformierten Kirche,
- den Ausgleich für unbesetzte Stellen gemäß § 12 der Zuweisungsordnung der Ev.-ref. Kirche
- Spenden und
- Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreis, Land, Bund)
sowie die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten der Verbandsmitglieder.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
Die Verbandsversammlung kann die Satzung nach Anhörung der Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen ihrer Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden, Ausschluss
(
1
)
Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenverbandes fällt das Vermögen des Verbandes entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an die Verbandsmitglieder, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(
3
)
1 Jedes Verbandsmitglied kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. 2 Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
(
4
)
1 Ein Verbandsmitglied, das mit den Leistungen und Zahlungen gemäß § 11 Buchst. a) mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann aus dem Kirchenverband ausgeschlossen werden. 2 Den Beschluss fassen die von einem Ausschluss nicht betroffenen Mitglieder der Verbandsversammlung einstimmig. 3 Die Mitgliedschaft im Kirchenverband endet drei Monate nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. 4 Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Die Satzung tritt am 30. Juni 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bekanntmachung
vom 16. März 2026
über die Errichtung
des Evangelisch-reformierten
Kirchenverbandes Neuenkirchen/Rekum
vom 16. März 2026
über die Errichtung
des Evangelisch-reformierten
Kirchenverbandes Neuenkirchen/Rekum
Die Satzung des Evangelisch-reformierten Kirchenverbandes Neuenkirchen/Rekum vom 30. Juni 2025 wurde mit Genehmigungsvermerk des Moderamens der Gesamtsynode am 15. Dezember 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 22 Nr. 66 veröffentlicht.
Es wird festgestellt, dass der Evangelisch-reformierte Kirchenverband Neuenkirchen/Rekum damit gemäß § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz – KVG) mit Wirkung zum 16. Dezember 2025 errichtet wurde.